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Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW

Beschreibung

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von einzelnen Veranstaltungsverboten.

Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt werden. Letzteres kommt allerdings nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses in Betracht (z.B. die beantragte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit kann nicht an einem Werktag durchgeführt werden).

Ausnahmegenehmigungen von den oben genannten Verboten werden vom Kreis Gütersloh erteilt, soweit keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Entsprechende Anträge können über die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an den Landrat des Kreises Gütersloh gerichtet werden.

Für die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsrechts bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zuständig.

Soll eine Ausnahmegenehmigung für "Stille Feiertage" (beispielsweise Allerheiligen) erteilt werden, ist ausschließlich die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 21, zuständig.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz. Ausnahmen von Arbeitsverboten erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 55.

  1. Schriftlicher Antrag, formlos

Bis 100 Euro

Rechtsgrundlagen

Sonn- und Feiertagsgesetz NRW

Gebührengesetz NRW

Allgemeine Gebührenordnung NRW

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