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Genehmigung von Messen, Ausstellungen und Märkten

Beschreibung

Messen, Ausstellungen und Märkte werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt (festgelegt und genehmigt). Auf Antrag können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden. Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte können für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichten den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Kreis Gütersloh ist - mit Ausnahme der Veranstaltungen in der Stadt Gütersloh - für die Festsetzung von Messen und Ausstellungen im Kreisgebiet zuständig. Für die Festsetzung von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sind die Städte und Gemeinden zuständig.

Aufgrund der hohen Anforderung an die Festsetzung einer Messe bzw. Ausstellung empfiehlt sich zunächst eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde, da die meisten Veranstaltungen als Markt festgesetzt werden können.

  1. Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Gewerbeordnung
  2. Führungszeugnis
  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  4. Ausstellerverzeichnis (Anzahl und Zusammensetzung)
  5. Anschriften aller Aussteller
  6. ggf. Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister bei juristischer Person
  7. ggf. abnahmepflichtige „Fliegende Bauten“ (auch Zelte) sind vor Inbetriebnahme zur Gebrauchsabnahme bei der Abteilung Bauordnung anzumelden.
  8. ggf. sind sonstige öffentliche Erlaubnisse/Genehmigungen (z.B. Gestattung nach dem Gaststättengesetz, Erlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz) zu beantragen.

Festlegung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:

Messen: bis 750,00 Euro
Ausstellungen: bis 750,00 Euro
Volksfesten: bis 750,00 Euro
Großmärkten: bis 750,00 Euro
Wochenmärkten: bis 250,00 Euro
Spezialmärkten: bis 750,00 Euro
Jahrmärkten: bis 750,00 Euro

Bei Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten mit besonders bedeutendem Umfang kann eine Gebühr bis 2.300,00 Euro festgesetzt werden.

Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung bis 250,00 Euro

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson