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Gewerbeuntersagung / Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung

Beschreibung

Steuern und Beiträge, die der Gewerbetreibende u.a. an die Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt und an die Industrie- und Handelskammer sowie an die Handwerkskammer entrichten muss, sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit benötigt werden.

Bei Nichtentrichtung dieser Abgaben werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Übrigen kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.

Bei ständig auftretenden oder anwachsenden Zahlungsrückständen, aber auch bei gerichtlichen Verurteilungen, kann die Ordnungsbehörde gegen den Gewerbetreibenden wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung aussprechen, die zwangsweise mit einer Betriebsschließung durchgesetzt werden kann. Dies kann so weit führen, dass für die Zukunft jede selbstständige Gewerbeausübung als Einzelfirma oder als Geschäftsführer einer GmbH untersagt wird. Es wird daher dringend empfohlen, sich bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen rechtzeitig um Unterstützung zu bemühen.

Folgende Stellen beraten und unterstützen bei Problemen und ggf. bei der Entwicklung eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes:

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstr. 48
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 5608-0
e-mail: hwk@handwerk-owl.de

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brandström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 554-0
e-mail: info@bielefeld.ihk.de

pro Wirtschaft GT GmbH
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh
Tel.: (05241) 85-1089
e-mail: info@pro-Wirtschaft-gt.de

 

Wenn das Gewerbe untersagt wird, gilt diese Untersagung auf Dauer, bzw. bis die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet wird.

Ob die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet werden kann, wird nur auf Antrag des Betroffenen geprüft. Hierbei wird geprüft, ob die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit und in deren Folge zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben, noch bestehen. Es wird weiterhin geprüft, ob der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe wieder zuverlässig auszuüben.

Ist das Gewerbe zum Beispiel wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit und aufgrund von Steuerschulden untersagt worden, prüft die Behörde, ob die Schulden, die zur Untersagung geführt haben, mittlerweile getilgt wurden und ob eventuell vorhandene Eidesstattliche Versicherungen zwischenzeitlich gelöscht wurden.

Der Antrag ist frühestens ein Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens zulässig (§ 35 Absatz 6 Gewerbeordnung).

Für die Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung ist ein schriftlicher Antrag (formlos) erforderlich.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 12.11.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
Die Gebühr beträgt bis 750,00 Euro. Die Gebühr ist als Vorschuss auf ein Konto der Kreiskasse Gütersloh unter Angabe des Vor- und Familiennamen zu überweisen.

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