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Maklererlaubnis Immobilienmakler, Wohnimmobilienmakler, Darlehnsvermittler, Bauträger, Baubetreuer

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaupacht), gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis benötigt auch, wer Bauvorhaben als sogenannter Bauträger unter Verwendung von Fremdkapital seiner Kunden vorbereiten oder durchführen oder solche als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Absatz 1 Gewerbeordnung – GewO).

Achtung!

Ab dem 01.08.2018 besteht auch für Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde für diejenigen, die gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten, eine Erlaubnispflicht eingeführt. Für bereits vor dem 01.08.2018 tätigen Wohnimmobilienverwalter besteht eine Übergangsfrist. Diese sind verpflichtet bis zum 01.03.2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO zu beantragen.

Mit der Erlaubnis will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklergewerbe reglementieren und die Allgemeinheit vor Vermögensschaden schützen.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) erteilt werden.

Achtung!

Ab dem 01.08.2018 besteht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienmakler eine Weiterbildungspflicht

Weiterhin wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienmakler (Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO) eine Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Diese müssen sich in einem Zeitraum von 3 Jahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Die Nachweise der Weiterbildung sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unentgeltlich vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Weiterhin haben alle Antragssteller, somit zusätzlich die Bauträger, Baubetreuer und Darlehnsvermittler die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen.

Die Gebühren für die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO richten sich nach Tarifstelle 12.10.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Erlaubnisinhaber das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzumelden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen nach § 34 c Abs. 2 GewO bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder nicht in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen, die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO.

Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (www.ostwestfalen.ihk.de) zu beantragen. Zuständige Sachbearbeiterinnen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 i GewO bei der Industrie- und Handelskammer in Bielefeld:

Frau Niewöhner Tel.: 05 21 – 55 42 95 (nur vormittags)

Frau Zudrop Tel.: 05 21 – 55 42 1

  1. Antrag Maklererlaubnis
  2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  3. Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  5. Handelsregisterauszug bei eingetragenen juristischen Personen

Der Gebührenrahmen liegt für Immobilienmakler und Bauträger/Baubetreuer zwischen 100 bis 1000 Euro und für Darlehnsvermittler zwischen 200 bis 3.500 Euro.

Die aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Anlage zum Antragsformular einer Erlaubnis nach § 34c GewO.

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