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Schornsteinfegerangelegenheiten

Beschreibung

Der Kreis Gütersloh übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet Gütersloh aus. Zur Zeit sind im Kreisgebiet 34 Kehrbezirke eingerichtet. Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung unter www.schornsteinfeger-owl.de ermitteln.

Durch die im Januar 2013 eingetretenen Änderungen im Schornsteinfegerrecht ist das Monopol der Bezirksschornsteinfeger weitgehend aufgehoben wurden. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich.

Folgende hoheitliche Tätigkeiten dürfen nur von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden:

  • Erlass eines Feuerstättenbescheides
  • Durchführung der Feuerstättenschau
  • Prüfung der Brand- und Feuersicherheit
  • Bauabnahmen nach Landesrecht

Bei den sogenannten freien Schornsteinfegerarbeiten steht es dem Eigentümer frei, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit den anfallenden Reinigungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerstätten zu beauftragen. Die Gebühren für die freien Schornsteinfegerarbeiten sind nicht staatlich festgelegt und können daher ggfs. Verhandelt werden.

Der Eigentümer ist verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht zu veranlassen und

  • die Durchführung innerhalb von 14 Tagen nach dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Termin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.

Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie nur einen Schornsteinfeger beauftragen dürfen, der in dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Berlin geführten Schornsteinfegerregister auf der Internetseite https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/ registriert ist.

Einzelheiten zu den Regelungen können sie dem Informationsblatt (siehe unten) entnehmen.

Für Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung ist zunächst der bevollmächtigten. Bezirksschornsteinfeger der richtige Ansprechpartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch hier erhältlich.

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung-KÜO) vom 16.06.2009 erhoben (bundeseinheitlich geregelt).

Der aktuelle Arbeitswert (AW) für die hoheitlichen Arbeitsleistungen beträgt nach § 6 Absatz 2 KÜO derzeit 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die jeweiligen Arbeitswerte für die einzelnen Arbeitsleistungen hat der Gesetzgeber in der Anlage 3 der KÜO festgelegt.

Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren, die Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau sowie den Erlass eines Zweitbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben, für die Anordnung der Ersatzvornahme 150,00 Euro. Die Höhe der vorstehenden Gebühren sind im allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt.

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