Wohnberechtigungsschein
Öffentlich geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des sozialen Wohnungsbaues genutzt werden.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Er ist ein Jahr gültig und berechtigt allgemein oder gezielt zum Bezug einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein steht bei Antragsstellung bereits fest, welche Wohnung bezogen werden soll.
Unterlagen
- Antrag
- Meldebescheinigung aller Personen im Haushalt
- Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben
- Ggf. weitere Unterlagen
Gebühren
10,00 Euro bis 30,00 Euro
Weiterführende Informationen
Kontakt
Zuständige Einrichtungen:
Ansprechpartner
Zinssenkungsantrag und Wohnberechtigungsschein: Hauptansprechpartnerin - bis auf Freitag an allen Vormittagen erreichbar
Zinssenkungsantrag und Wohnberechtigungsschein: Vertretung für Frau Heike Stedem – erreichbar zu den Sprech-/Öffnungszeiten
Wohnberechtigungsschein: Vertretung für Frau Stedem und Frau Budde – erreichbar zu den Sprech-/Öffnungszeiten