Sprengstoffangelegenheiten für den privaten Bereich
Personen, die im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese erwerben wollen, benötigen dazu eine Erlaubnis.
Die betroffenen Personengruppen sind vorwiegend Wiederlader von Patronen, Jäger, Vorderlader- Sport- und Böllerschützen, Personen, die selbst Feuerwerke der Klasse III abbrennen usw.
Grundlage für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist zunächst ein Bedürfnis für die Tätigkeit. Dies wird z. B. durch einen gültigen Jagdschein oder der Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung begründet. Danach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Grundlehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (Fachkundezeugnis) nachzuweisen. Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang benötigen Sie zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung. Diese müssen Sie hier gesondert beantragen. Sie ist dann ein halbes Jahr lang gültig.
Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne eine solche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Unterlagen
Sie beantragen die Erlaubnis zum ersten Mal:
- Antragsvordruck
- Bedürfnisnachweis
- Fachkundezeugnis
Sie wollen eine bestehende Erlaubnis ändern:
- Antragsvordruck
- Erlaubnisheft
Sie wollen eine bestehende Erlaubnis verlängern:
- Antragsvordruck
- Bedürfnisnachweis
- Erlaubnisheft
Rechtsgrundlagen
§ 27 des Sprengstoffgesetzes
Gebühren
Unbedenklichkeitsbescheinigung: zwischen 50 Euro und 150 Euro
Sprengstofferlaubnis Erstausstellung: i.d.R. 125 €
Sprengstofferlaubnis Verlängerung: i.d.R. 75 €
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Bürgerkonto erforderlich.
Bitte melden Sie sich hier mit Ihrem persönlichen Konto an.