Integrationshelfer beim Schulbesuch
Ein Integrationshelfer unterstützt behinderte Kinder beim Besuch der Schule, dies kann eine Regelschule aber auch eine Förderschule sein.
Ziel der Integrationshilfe ist es, behinderten Kindern und Jugendlichen eine angemessene Eingliederung in das Schulsystem, Schulleben und die Klassengemeinschaft zu ermöglichen. Langfristiges Ziel ist dabei, dass auf Dauer der Schulbesuch auch ohne diese Hilfe möglich wird.
Der Integrationshelfer gibt Hilfestellung im Unterricht. Dabei ist der Integrationshelfer kein Zweitlehrer, sondern unterstützt den Schüler bei der Umsetzung von Übungen Der Aufgabenbereich einer Integrationskraft umfasst beispielsweise das Herrichten des Schultisches, Aus- und Einpacken der Lern-, Arbeits- und Unterrichtsmaterialien sowie Unterstützung beim Umgang mit diesen Materialien. Es wird Assistenz bei einzelnen im Unterricht geforderten Aufgabenstellungen geleistet. Er bietet auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z.B. Beruhigung des Schülers) und hilft bei der Kommunikation.
Integrationshelfer sind in der Regel Mitarbeiter im freiwilligen sozialen Jahr/ Zivildienstleistende bzw. seit dem 01.07.2011 Mitarbeiter des Bundesfreiwilligendienstes. Organisiert und verwaltet werden Tätigkeiten der Integrationshelfer in der Regel von Sozialverbänden, wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz. Je nach Intensität und Umfang der notwendigen Unterstützung durch Integrationshelfer können auch Honorarkräfte zum Einsatz kommen.
Die Finanzierung dieser Integrationskräfte erfolgt bei Schülern mit einer geistigen bzw. körperlichen Behinderung über den örtlichen Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§§ 53, 54 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). Bei seelisch behinderten Schülern (Gefühls- und Verhaltensstörungen, dazu zählen in der Regel Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und sozial-emotionale Entwicklung, Schüler mit dem Asperger-Syndrom, usw.) prüft der örtliche Jugendhilfeträger die Kostenübernahme. Bei stationär untergebrachten Schülern entscheidet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe über die Kostenübernahme.
Zur besseren Übersicht finden Sie in der nachfolgenden Tabelle die Ansprechpartner, differenziert nach Wohnorten und Behinderungsarten:
| Körper-behinderung | Geistige Behinderung | Seelische Behinderung |
Stadt Gütersloh | Kreis Gütersloh, | Kreis Gütersloh, Abt. Soziales, | Stadt Gütersloh, Fachbereich Jugend |
Stadt Verl | Stadt Verl, Fachbereich Jugend | ||
Stadt Rheda-Wiedenbrück | Stadt Rheda-Wiedenbrück, Jugendamt | ||
Übriges Kreisgebiet | Kreis Gütersloh, Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst |
Für Schüler, die stationär untergebracht sind, ist der überörtliche Sozialhilfeträger LWL zuständig:
www.lwl.org
Tel.: 0251 591-01