Zurückstellung vom Schulbesuch
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres. Diese Kinder werden nach den Sommerferien in die jeweiligen Grundschulen aufgenommen. Allerdings können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens (§ 1 Abs. 4 AO-GS). Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen (§ 35 Abs. 3 SchulG).
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Sachgebiet 3.1.1: SchulenHerzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: abt31@kreis-guetersloh.de
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