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Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen / Rollstuhlfahrer

Beschreibung

Der Kreis Gütersloh bietet in Zusammenarbeit mit dem Deutschem Roten Kreuz – DRK Kreisverband Gütersloh – die Möglichkeit eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung an, um so die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (Besuche von Verwandten und Bekannten, von Veranstaltungen jeder Art, Fahrten zum Einkaufen und zu Vorsprachen bei Behörden etc.) zu ermöglichen.

Für Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Träger fallen, z.B. Fahrten zum Arzt, kann der Fahrdienst nicht in Anspruch genommen werden.

Anspruchsberechtigte können vereinbarungsgemäß Fahrten innerhalb des Kreises Gütersloh sowie in die angrenzenden Wohngemeinden durchführen.

Den Behindertenfahrdienst des DRK erreichen Sie unter Tel. 05241/14831.
Die gewünschten Fahrten sollten frühzeitig - i.d.R. 1 Woche im voraus - angemeldet werden. Hierzu rufen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr an. Außerhalb dieser Zeiten ist der Behindertenfahrdienst ebenfalls unter der angegebenen Rufnummer erreichbar, falls Sie Fahrten absagen wollen oder Sie sich im Verspätungsfall erkundigen möchten, wann der bestellte Wagen eintrifft.

FAQ

1. Wer kann den Fahrdienst des Kreises Gütersloh nutzen?

Personen, die im Kreis Gütersloh wohnen, auf den Rollstuhl angewiesen sind und dadurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht benutzen können und auch kein eigenes Fahrzeug besitzen und das von Haushaltsangehörigen nicht benutzen können und deren Einkommen und Vermögen die sozialhilferechtlichen Freigrenzen nicht oder nur zu einem bestimmten Teil überschreiten sind anspruchberechtigt. Als Nachweis zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer dient der Schwerbehindertenausweis (Merkmal "aG") oder ein ärztliches Attest).

Anspruchsberechtigte Fahrgäste, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind (Merkzeichen B), können im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes der Fahrzeuge eine Begleitperson kostenlos mitnehmen.

2. Wie und wo kann der Fahrdienst beantragt werden?

Die Hilfe wird durch Ausstellen von Fahrscheinen gewährt und ist einkommens- und vermögensabhängig.

Die Fahrscheine können beim Kreis Gütersloh, Abteilung und Soziales, und bei den örtlichen Sozialämtern beantragt werden. Beim Ausfüllen der Anträge helfen Ihnen die Mitarbeiter des Sozialamtes Ihres Wohnortes oder der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreis Gütersloh. Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie einem Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "a.G." oder ärztliches Attest) an den Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales.

Zur Abdeckung eines generellen sozialhilferechtlichen Bedarfs erhalten Anspruchsberechtigte im Vierteljahr 12 Fahrscheine. Anspruchsberechtigte, die in Anstalten oder Heimen leben erhalten 5 bzw. 6 Fahrscheine. Abweichungen hiervon sowohl nach Oben als auch nach Unten können sich ggf. aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten ergeben. Die Bewilligung der Fahrscheine erfolgt in der Regel für ein Jahr; danach ist die Weiterbewilligung schriftlich oder telefonisch möglich.

  1. Antragsformular
  2. Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen
  3. Kopie Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest
  4. Mietvertrag oder (bei Eigenheimen) Rentabilitätsberechnung

Je Fahrschein ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 € (maximal jedoch 12,00 € je Monat) vor Ausgabe der Scheine an den Kreis Gütersloh zu entrichten. Für Heimbewohner entfällt die Eigenbeteiligung.

Zahlungsart

per Überweisung

Rechtsgrundlagen

§§ 53, 54 SBG (Sozialgesetzbuch) XII i. V. m. §§ 55, 58 SGB IX

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen