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Sonderpädagogische Förderung
Beschreibung
Manche Schülerinnen und Schüler können mit den Möglichkeiten einer Regelschule nicht hinreichend gefördert werden, sondern bedürfen einer sonderpädagogischen Förderung. Dabei ist zu entscheiden, wo diese Förderung stattfindet (dies bestimmt den "Förderort") und was überwiegend gefördert wird (dies bestimmt den "Förderschwerpunkt") (§§ 19, 20 SchulG).
Als Förderorte sind in Nordrhein-Westfalen drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
- Förderschulen,
- Gemeinsamer Unterricht an einer allgemeinen Schule oder
- Integrative Lerngruppen an einer allgemeinen Schule in der Sekundarstufe I
Über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort entscheidet die für die jeweilige Schulform entsprechend zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) nach Durchführung eines vorgeschriebenen Begutachtungsverfahrens (AO-SF). Der sonderpädagogische Förderbedarf ist jedes Jahr durch die Schule zu überprüfen. Bei Bedarf wird der Förderort neu festgelegt.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 3.1.1: Staatliches Schulamt
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
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- Telefon:
05241 85-1512 - E-Mail:
abt31@kreis-guetersloh.de
- Telefon:
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