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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Sofern ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden soll, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich.

Abgeschlossen ist das Sondereigentum dann, wenn es baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt ist und einen eigenen Eingang vom Freien, vom Treppenraum oder von einem Vorraum hat. Es können auch zusätzliche Räume (außer Küche und Bad mit WC bei Wohnungen) außerhalb des Abschlusses liegen. Diese müssen verschließbar sein.

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass

  • keine Öffnungen zwischen den einzelnen Sondereigentumsbereichen bestehen dürfen. Auch eine abschließbare Tür ist nicht zulässig.
  • bei einem gemeinsamen Gebrauch von Versorgungsanlagen (z.B. Heizung, Wasser, Abwasser) der Anschlussraum und sein Zugang im Gemeinschaftseigentum aller Nutzer stehen muss.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann die Abgeschlossenheit bescheinigt werden und die Eintragung des Sondereigentums über einen Notar beim Grundbuchamt erfolgen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann schon vor dem Bau / Umbau des Gebäudes erteilt werden.

Einzureichen sind in mind. zweifacher Ausfertigung (höchstens DIN A3):
(weitere Ausfertigungen kosten zusätzliche Gebühren)

  1. Formloser Antrag mit vollständiger Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en (bei mehreren Flurstücken sind alle Bezeichnungen anzugeben)
  2. Lageplan mit allen auf dem Grundstück befindlichen oder geplanten Gebäuden (auch Nebenanlagen)

Für jedes vorhandene und geplante Gebäude:

  1. Grundrisse für alle Geschosse (auch für den Spitzboden)
    Die Grundrisse müssen mit Zahlen so gekennzeichnet werden, dass hieraus jedes Sondereigentum (Wohnungen, Gewerbe) und die gemeinsam zu nutzenden Räume deutlich ersichtlich sind (z.B. alle zu Wohnung 1 gehörenden Räume mit 1, alle zur Wohnung 2 gehörenden Räume mit 2 und alle Gemeinschaftsräume gar nicht kennzeichnen).
  2. Schnitt
  3. Ansichten (hier müssen alle in den Grundrissen dargestellten Fensteröffnungen - auch Dachflächenfenster - erkennbar sein)

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