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Kennzeichnung eines Elektrofahrzeuges

Beschreibung

Halter von Elektrofahrzeugen können ein spezielles Kennzeichen (mit dem Zusatzbuchstaben „E“) beantragen und damit bestimmte Privilegien im Straßenverkehr in Anspruch nehmen.

Für so gekennzeichnete Fahrzeuge können im Straßenverkehr bzw. im öffentlichen Verkehrsraum beispielsweise folgende Vergünstigungen bzw. Privilegien in Anspruch genommen werden, wenn die jeweilige Stadt oder Gemeinde die Voraussetzungen dafür geschaffen hat:

- ohne Gebühr parken
- auf der Busspur fahren

Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen kann statt eines neuen Kennzeichens eine blaue E-Plakette beantragt und am Heck des Fahrzeugs angebracht werden.

Wegen der speziellen Voraussetzungen für die Zuteilung der E-Kennzeichen sollte die Zulassungsbehörde vorher zu den Möglichkeiten gefragt werden.

Das E-Kennzeichen kann auch mit folgenden Kennzeichen kombiniert werden:

  • Saisonkennzeichen
  • Wechselkennzeichen
  • und grünen Kennzeichen

Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zuteilung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.

Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.

 

1. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
2. Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
3. Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer (nicht erforderlich bei bereits zugelassenen Fahrzeugen)
4. Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
5. Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
6. Fahrzeugschein
7. Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code) (nicht erforderlich bei bereits zugelassenen Fahrzeugen)
8. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (z. B. Fahrzeugschein oder Prüfbericht)
9. Prüfbuch – soweit für das Fahrzeug vorgeschrieben
10. Bei zugelassenen Fahrzeugen: Kennzeichenschild/er
11. Bei der Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige:
- Einverständniserklärungen beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise. Ist eine Person allein erziehungsberechtigt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen
- Die/der Minderjährige muss im Besitz der Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein, das zugelassen werden soll (Bei Schwerbehinderungen gibt es davon Ausnahmen).
12. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) oder Herstellerbestätigung
13. bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC)
oder - Herstellerbestätigung

Für diese Dienstleistung kann vorher online ein Termin reserviert werden.

Neuzulassung: keine zusätzlichen Gebühren

Bei Umkennzeichnung eines bestehenden Kennzeichens in ein E-Kennzeichen
28,10 €

Zuteilung einer E-Plakette für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen
11,00 €

Zusätzlich: Kosten für neue Kennzeichenschilder