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Hebammen: Fortbildungspflicht
Beschreibung
(Der Einfachheit halber wird im Folgenden auf die Bezeichnung „Entbindungspfleger“ verzichtet.)
Hebammen haben die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung. Sie sind verpflichtet, der Abteilung Gesundheit innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 60 Unterrichtsstunden (1 U-Std. = 45 Minuten) nachzuweisen.
Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht grundsätzlich auch im Falle einer Unterbrechung oder zeitlichen Beschränkung der Berufsausübung - unabhängig vom Grund.
Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden, aber auch berufsaufgabenbezogene Fortbildungen von Krankenhäusern, die durch die Ärztekammern zertifiziert sind. Alle anderen Fortbildungsveranstaltungen sollten zuvor mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.
Die hohen berufsbezogenen Erwartungen an den Hebammenberuf machen eine Prioritätenbildung im Rahmen der 60-stündigen Fortbildung erforderlich. Davon sind mindestens 20 Stunden Notfallmanagement gesetzlich vorgeschrieben.
Alle Fortbildungen müssen Berufsrelevanz für die originäre und gewöhnliche Hebammenarbeit haben. Sie sollten evidenzbasiert konzipiert sein (wissenschaftlich und auf Expertise begründet). Die Referentinnen und Referenten müssen ausreichend qualifiziert sein. Die Fortbildungen sollten in einer ausgewogenen Mischung möglichst alle Teilbereiche der Hebammenarbeit abdecken (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillen und Ernährung im ersten Lebensjahr).
Die einzelnen Fortbildungsnachweise sind als beglaubigte Kopien oder als einfache Kopien zusammen mit den jeweiligen Originalen vorzulegen. Die Originale werden nach Überprüfung wieder zurückgeschickt bzw. bei persönlicher Vorsprache direkt wieder mitgegeben. Sollten nur Originale vorgelegt werden, von denen dann Kopien gefertigt werden müssen, werden 0,50 €/Seite dafür in Rechnung gestellt.
Ebenfalls vorzulegen ist die schriftliche Anerkennung jeder einzelnen Fortbildung nach § 7 HebBO NRW. Entsprechende Mustervordrucke zur Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung und über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung können nachstehend als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Auf Wunsch des jeweiligen Veranstalters wird der Hinweis auf eine vom Kreis Gütersloh anerkannte Fortbildungsveranstaltung auf der Internetseite des Kreises Gütersloh veröffentlicht.
Öffnungszeiten/Sprechzeiten:
Mo.-Fr.: 8-12 Uhr, Do. zusätzlich: 14-17.30 Uhr
Die Fortbildungsnachweise müssen die folgenden Angaben beinhalten:
- Name, Vorname und Anschrift des Teilnehmers
- Veranstalter, Ansprechpartner, Anschrift, Telefonnummer
- Name des/der Referenten, Qualifikation
- Zielgruppe
- Veranstaltungsort, Datum, Stundenzahl
- Thema der Fortbildung, Ziele, Inhalte
- Lehr-/Lernmethoden
Grundsätzlich fallen keine Gebühren an.
Sollten die Fortbildungsnachweise nur als Original vorgelegt werden, von denen dann Kopien gefertigt werden müssen, werden hierfür 0,50 €/Seite in Rechnung gestellt.