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Tierschutz

Beschreibung

Der Tierschutz hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auftrag des Tierschutzgesetzes und Ziel amtstierärztlichen Handelns ist es, die artgerechte Haltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren sicherzustellen.

Jeder, der Tiere hält oder betreut, ist nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet, diese entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

Aufgrund des Tierschutzgesetzes hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verschiedene Verordnungen erlassen, die dem Schutz der Tiere dienen. Zu Beurteilung von Tierhaltungen können, wenn spezielle Verordnungen nicht vorliegen, auch wissenschaftlich begründete Gutachten oder Leitlinien herangezogen werden.

Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit besteht aus der Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die häufig von Privatpersonen oder Tierschutzvereinen angezeigt werden.

Um eine schnellst mögliche Verfolgung zu gewährleisten, sind folgende Angaben unbedingt erforderlich:

Informationen über Tierart, Tieranzahl, Tierhalter (Name und Adresse) und festgestellte Missstände sollten dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich mitgeteilt werden.

Zudem beaufsichtigt die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung:

  • alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
  • Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
  • Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
  • Betriebe und Personen, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Tieren ausüben.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren sind insbesondere:

  • Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (außer von landwirtschaftlichen Nutztieren) (u.a. Pferdepension, Hundezucht)
  • Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetriebes (u.a. Anbieten von Reitunterricht)
  • Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (u.a. Zoofachgeschäft)
  • Betrieb eines Tierheimes oder einer Tierpension (u.a. Hunde- und Katzenpension)
  • Betrieb eines Zoologischen Gartens oder eines Tierparks oder sonstige gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren
  • Veranstaltung von Tierbörsen oder Tiermärkten
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (Schädlingsbekämpfer)
  • Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch Anleitung der Tierhalter (Hundetrainer)

Die (gebührenpflichtige) Erlaubnis wird auf Antrag (Vordruck siehe Downloads/Links) durch den amtlichen Tierarzt nur an zuverlässige und sachkundige Personen, die auch die Gewähr für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Tierhaltung bieten, erteilt.

Neben der Überprüfung und Überwachung von Einrichtungen, Betrieben und Personen wird vorbeugender Tierschutz durch die amtstierärztliche Begutachtung und Stellungnahme zu Bauplänen für Ställe, Tierheime oder Fischhälterungen praktiziert.

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