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Betreuung von Erwachsenen

Beschreibung

Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Beide können zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind.

Ein automatisches Vertretungsrecht in diesen Fällen gibt es nicht. Für einen Volljährigen können in unserem Recht Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer "rechtsgeschäftlichen Vollmacht" oder wenn sie ein gerichtlich "bestellter Betreuer" sind.

Jeder Volljährige sollte daher rechtzeitig für sich selbst entscheiden, welche Regelung für ihn persönlich die geeignetste ist.

Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?

Die Betreuungsstelle des Kreises Gütersloh bietet Ihnen kompetente und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht und zu den im Gesetz vorgesehenen Vorsorgemöglichkeiten.

Ein Schwerpunkt unserer Aufgaben ist zudem die Unterstützung der Amtsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung im Betreuungsverfahren.

Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.

Die Betreuungsstelle ist dabei maßgeblich an den Entscheidungen der Gerichte beteiligt.

An wen wendet sich das Beratungsangebot der Betreuungsstelle?

Wir informieren und beraten

  • Menschen, denen ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt worden ist
  • Angehörige
  • ehrenamtliche Betreuer
  • interessierte Bürger
  • stationäre Einrichtungen

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder volljährige Bürger eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die seine Angelegenheiten im Falle eigener Hilfsbedürftigkeit regeln sollen.

Damit kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung entfallen.

Voraussetzung:

  • der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig
  • der Bevollmächtigte ist bereit und geeignet
  • zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem besteht ein Vertrauensverhältnis

Der Bevollmächtigte kann nur vom Vollmachtgeber kontrolliert werden!

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden!

In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für den Fall dokumentieren, dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich werden sollte.

In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlungen dokumentieren.

Dies ist insbesondere für Situationen von Bedeutung, in denen Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern.

Weitere Auskünfte und Informationsmaterial erhalten Sie bei Ihrer Betreuungsstelle und den ortsansässigen Betreuungsvereinen.

Das neue Registrierungsverfahren

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird am 01.01.2023 das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten.

Darin wird ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem die Bewerber für die Registrierung ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und eine Berufshaftpflichtversicherung in einem Antragsverfahren den örtlich zuständigen Betreuungsbehörden („Stammbehörden“) nachzuweisen haben.

Jeder Betreuer, der beruflich Betreuungen führen will, muss daher künftig (ab dem 01.01.2023) einen Registrierungsantrag bei der Stammbehörde stellen. Im BtOG wird unterschieden zwischen Bestandsbetreuern und Neubetreuern, also solchen, die bereits Betreuungen beruflicher Art führen (schon vor dem 01.01.2020 oder vor dem 01.01.2023) bzw. solchen, die neu in das Berufsfeld eintreten wollen. Für die unterschiedlichen „Betreuertypen“ finden Sie im Weiteren Informationen in Form von Merkblättern u. a. zum Antragsverfahren (inklusive Antragsformularen) und zu den weiteren Nachweis- und Mitteilungspflichten. Bestandsbetreuer müssen ihren Antrag bis zum 30.06.2023 gestellt haben!

Bei weiteren Fragen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle gerne für Sie ansprechbar.

  • Berufliche Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2020 berufliche Betreuungen geführt haben (Ü3)
  • Berufliche Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufliche Betreuungen geführt haben (U3)
  • Vereinsbetreuer
    • Merkblatt
    • Vereinsbetreuer können das auf sie zutreffende Antragsformular (s. o.) zugreifen

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