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Tierarzneimittel – Antibiotikadatenbank

Beschreibung

Antibiotika gelten als wichtige Waffe gegen bakterielle Infektionskrankheiten. Die zunehmende Zahl an Resistenzen bedeutet eine Gefahr für den Menschen. Das europäische und deutsche Tierarzneimittelrecht hat eine Reduktion des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel zum Ziel.

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich insbesondere Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten von Antibiotikabehandlungen sowohl für die Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten als auch für die Tierärzte ergeben.

Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Der Tierhalter nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst einzutragen. Die Anwendung, Abgabe oder Verschreibung von Antibiotika wird vom Tierarzt in die Datenbank eingegeben.
  • Der Tierhalter muss den Hoftierarzt für die Antibiotikameldung auch nicht mehr freischalten.

Unterliegt ein Tierhaltungsbetrieb auf Grund seiner gehaltenen Nutzungsarten und auf Grund der Bestandsgröße dem Antibiotikaminimierungskonzept sind einige Änderungen zu beachten.

  • Der Hoftierarzt muss die Dokumentation der Anwendung bzw. Abgabe der Antibiotika vornehmen.

Achtung: Werden in einem Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt, dann muss der Tierhalter die Nullmeldung für das jeweilige Halbjahr vornehmen; er kann einen Dritten (Tierarzt/QS) in der HI-Tier-Datenbank dafür beauftragen („Eingabe Tierhalter/Tierarzt-Erklärung bezüglich Dritter“).

  • Der Tierhalter muss bis zum 14.01.2023 die neu hinzugekommenen Nutzungsarten Legehennen und Junghennen in die Datenbank eintragen („Eingabe Nutzungsart“) sofern er die Bestandsuntergrenze überschreitet.

Die unverändert gebliebenen Nutzungsarten (z.B. Masthühner und Mastputen) bleiben in die HI-Tier-Arzneimitteldatenbank bestehen.

  • Der Tierhalter muss weiterhin halbjährlich, spätestens zum 14.07. bzw. 14.01., den Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen mitteilen oder einen Dritten mit der Meldung beauftragen („Eingabe Tierbestand/Bestandsveränderung“).
  • Die halbjährliche Tierhalter-Versicherung entfällt ersatzlos.
  • Die bundesweiten Kennzahlen, mit denen die betriebseigene Therapiehäufigkeit verglichen werden muss, werden nur noch einmal im Jahr bis zum 15.02. auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht.
  • Die Kennzahlen für die „neuen“ Nutzungsarten werden zum ersten Mal am 15.02.2024 veröffentlicht. Etwaige Maßnahmenpläne sind somit frühestens für das 2. Halbjahr 2023 erstellen zu lassen.
  • Liegt ein Tierhalter bei einer Nutzungsart zwei Mal hintereinander bei aufeinanderfolgenden Halbjahren über Kennzahl 2 ist für das entsprechend zweite Halbjahr kein Maßnahmenplan zu erstellen.

Zeitplan Antibiotikaminimierungskonzept

1. Halbjahr Termin 2. Halbjahr
Beginn des 1. Halbjahres 01.01.  
  14.01. Eingabeende für Anfangsbestand/ Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 2. Halbjahr
  bis 01.02. Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 2. Halbjahres in HI-Tier
Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen auf der Homepage des BVL bis 15.02. Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen auf der Homepage des BVL
  bis 01.03. Tierhalter muss betriebliche Therpaiehäufigkeit des vergangenen 2. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben
  bis 01.04. Vorlage des Antibiotikaminimierungsplans vom 2. Halbjahr beim Vet-Amt
Ende des 1. Halbjahres 30.06.  
  01.07. Beginn des 2. Halbjahres
Eingabeende für Anfangsbestand/Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 1. Halbjahr 14.07.  
Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres in HI-Tier bis 01.08.  
Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben bis 01.09.  
Vorlage des Antibiotikaminimierungsplans vom 1. Halbjahr beim Vet-Amt bis 01.10.  
  31.12. Ende des 2. Halbjahres

Wo wird gemeldet?

Meldungen erfolgen über die Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank in der HIT-Datenbank.

ACHTUNG: Hinweis zur Tierarzneimittel-Regionalstelle NRW

Die Tierarzneimittel-Regionalstelle NRW bei der AFC Public Services GmbH ist seit Einführung des Antibiotikaminimierungskonzepts 2014 verantwortlich für die Entgegennahme der schriftlichen Tierhaltermitteilungen gemäß Arzneimittelgesetz und Tierarzneimittelgesetz.

Die Abgabe von schriftlichen Tierhaltermitteilungen an die Tierarzneimittel Regionalstelle ist ab dem Meldehalbjahr I / 2023 gesetzlich nicht mehr möglich. Mitteilungen ab dem 01.01.2023 können nur noch elektronisch in die HI-Tier-Datenbank eingegeben werden (Ausnahme: Benennung von Dritten für Mitteilungen). In Anbetracht dessen endet die Tätigkeit der AFC Public Services GmbH zum 30.06.2023. Dies betrifft ebenso die angebotene Hotline-Tätigkeit.

Die Tierarzneimittel-Regionalstelle NRW beim LANUV wird sich zukünftig auf die folgenden Tätigkeiten beschränken:

  1. Entgegennahme und Eintragung der Anzeige zur Benennung von Dritten gemäß § 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 2 TAMG Die Benennung von Dritten kann direkt elektronisch in der HIT Tierarzneimittel-Datenbank unter dem Menüpunkt „Eingabe Tierhalter/Tierarzt-Erklärung (Benennung eines Dritten für Mitteilungen)“ erfolgen. Alternativ hält das LANUV auf seiner Webseite entsprechende Formulare für eine schriftliche Anzeige bereit.
  2. Entgegennahme und Eintragung von nachträglichen schriftlichen Mitteilungen für vergangene Meldehalbjahre Hierfür können auf Anfrage bis zum Meldehalbjahr 2022/II die „alten“ Formulare zur Verfügung gestellt werden (fachbereich87@lanuv.nrw.de). Die Beendigung von Nutzungsarten von landwirtschaftlichen Betrieben, die ihre Tätigkeit eingestellt haben (kein Zugriff mehr auf die HIT), kann formlos beim LANUV beantragt werden

 

Stand: Juni 2023

Achtung! Die Fristen haben sich verkürzt (siehe oben bei Zeitplan Antibiotikaminimierungskonzept).

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