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Anlagen im, am, über und unter dem Gewässer

Beschreibung

Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in und an Gewässern bedarf einer behördlichen Genehmigung. Dazu gehören u.a.

  • Brücken,
  • Durchlässe,
  • Gewässerkreuzungen mit Kabeln,
  • Rohrleitungen und
  • bauliche Anlagen.

Anlagen und Bauten müssen so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Veränderungen des Gewässers zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht über die Maßen erschwert wird. hierbei Neben Bächen, Flüssen und Seen gilt dies auch für nicht ständig wasserführende Gräben und größere Teiche.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen