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Gefahrguttransport

Beschreibung

Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte

Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straßen im Kreis  Gütersloh zulässig. (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 

In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg bestimmt: 

  • für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35 b Tabelle lfd. Nr.  2 GGVSEB und
  • für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB 

Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz, Referat Planung, Abteilung Straßeninformation und Vermessung, Deutz-Kalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter kontakt.strasseninformation@strassen.nrw.de gegen eine Gebühr zu beziehen (derzeit 20,00 €).

Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen. 

Die Einzelfahrwegbestimmung kann auf Antrag auch unbefristet erteilt werden.

Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

Wichtig ist, dass die Allgemeinverfügung bzw. die Einzelfahrgenehmigung beim Transport mitgeführt wird.

Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung.

Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:

Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) liegt der Gebührenrahmen, je nach Arbeitsaufwand,  zwischen 25 bis 1.000 €

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