BIS: Suche und Detail

Sorgeerklärung für das Kind

Beschreibung

Eltern, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge.

Auch wenn sie bei der Geburt nicht verheiratet sind, können die Mutter und der Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen die Eltern des Kindes beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben.

Der Vater kann diese Erklärung aber erst abgeben, wenn die Vaterschaft vorher rechtswirksam festgestellt wurde.

Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimmten Form beurkundet werden. Dies ist kostenfrei beim Jugendamt möglich.

Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgeben werden.

Die gemeinsame Sorge ist nicht gegen den Willen eines Elternteiles möglich. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei Ihrem Jugendamt beraten lassen.

Wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht Ihnen von diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt auch dann, wenn vorher keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Eine Änderung der gemeinsamen Sorge ist nur durch das Familiengericht möglich.

 

Ist Ihr Wohnort

  • in der Stadt Rheda-Wiedenbrück, so ist das Jugendamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück (www.rheda-wiedenbrueck.de),
  • in der Stadt Verl, so ist das Jugendamt der Stadt Verl (www.verl.de) oder
  • in der Stadt Gütersloh, so ist das Jugendamt der Stadt Gütersloh (www.guetersloh.de)
    für Sie zuständig.

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto.NRW erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen