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Aufenthaltskarte (Dienstleistung für EU-Bürger und ihre Familienangehörige)

Beschreibung

Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt grundsätzlich nur für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Es kann aber auch für Ausländer gelten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so genannte Drittstaatsangehörige, wenn sie Familienangehörige eines EU- oder EWR-Staatsangehörigen sind. Diese Familienangehörigen aus "Drittstaaten" erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sie sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die Aufenthaltskarte wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Voraussetzungen

  1. Sie sind im Kreis Gütersloh (mit Ausnahme der Stadt Gütersloh) mit Hauptwohnsitz angemeldet
  2. besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates
  3. sind aber mit einer oder einem EU- oder EWR-Staatsangehörigen verheiratet, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder sind in aufsteigender oder in absteigender Linie mit diesem verwandt (zum Beispiel Elternteil, Kind, Enkelkind)
  4. haben gegenüber der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben gemacht. Die Angaben werden i.d.R. im Rahmen Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung aufgenommen.

 

EU- oder EWR-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Antragstellung:

Familienangehörige von Unionsbürgern sollten die erforderlichen Angaben bereits bei der melderechtlichen Anmeldung im Rathaus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde des Wohnortes machen.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

  1. Gültiger Pass
  2. Bereits vorhandene aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse
  3. Eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel eine Geburts-, Heiratsurkunde)
  4. Aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto")
  5. Belege über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherstellung des Lebensunterhalts

 

Rechtsgrundlagen

Freizügigkeitsgesetz

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Zuständige Kontaktpersonen