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Betreuungsverfügung
Beschreibung
Bei einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person (Personen) Ihres Vertrauens, für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Ihrer eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher: Pfleger) einsetzt. Sie können auch verfügen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll.
Das Gericht ist grundsätzlich an Ihre erteilte Betreuungsverfügung gebunden (Abweichung bei Missbrauch).
Form der Betreuungsverfügung:
- schriftliche (nicht zwingend handschriftlich) Form
- eigenhändige Unterschrift
- Unterschrift eines Zeugen sind Wünschenswert, aber nicht erforderlich
- notarielle Bestätigung nicht erforderlich
Aufbewahrungsmöglichkeiten:
- Es sollte gewährleistet sein, dass die Betreuungsverfügung im "Bedarfsfall" ggf. unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann.
Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind zeitlich unbefristet. Sie können jedoch jederzeit widerrufen werden. Wird neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erteilt, sollte dazu eine eigene Urkunde benutzt werden.
Zuständige Einrichtungen
- 3.3.5: Betreuung und Heimaufsicht
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- Wasserstraße 14
- 33378 Rheda-Wiedenbrück
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- Telefon:
05241 85-0 - Fax:
05241 85-2343 - E-Mail:
abt33_wtg@kreis-guetersloh.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-2386
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E-Mail: v.schipper@kreis-guetersloh.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-2389
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E-Mail: m.knipping@kreis-guetersloh.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-2315
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-2308
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E-Mail: b.landermann@kreis-guetersloh.de
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