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Entgegennahme der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nach § 53 KrWG

Beschreibung

Eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetzt müssen stellen:

Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, öffentlich‐rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie mit Abfällen handeln und makeln, Entsorgungsfachbetriebe (eine bereits vorliegende Anzeige nach dem alten § 51 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann als Anzeige nach § 53 KrWG anerkannt werden), von der Erlaubnis nach § 54 KrWG freigestellte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, welche vom Hersteller freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, von der Erlaubnis nach § 54 KrWG freigestellte Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, Betriebe, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens Abfälle „gewöhnlich und regelmäßig“ oder über 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr oder über 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr befördern. Dies trifft vor allem auf Handwerker zu.

Ausgenommen sind:
Betriebe, die im Rahmen ihres „wirtschaftlichen Unternehmens“ Abfälle „nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig“ oder unter 20 Tonnen (nicht gefährliche Abfälle) bzw. 2 Tonnen (gefährliche Abfälle) pro Jahr befördern, Sie fallen unter die sogenannte Kleinmengenregelung. Legen Sie sich in diesem Fall den Text des § 7 Absatz 9 AbfAEV ins Fahrzeug und verweisen Sie bei Kontrollen darauf, dass Sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig befördern oder unter 2 Jahrestonnen gefährlicher Abfälle oder 20 Jahrestonnen nicht gefährlicher Abfälle bleiben und Ihr Abfall im Rahmen ihrer Tätigkeit (wirtschaftliches Unternehmen) entstanden ist.

Sie können sich selbst einschätzen, ob Sie unter die Kleinmengenregelung fallen. Im Zweifel sollten Sie Ihren Betrieb anzeigen. Sonst fragen Sie Ihren Berufsverband oder rufen Sie an (siehe Ansprechpartner).

Bitte beachten Sie die Überlassungspflichten.

  • Abfälle, die im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens entstehen (z.B. Bauschutt, Bauabfälle, alte ausgebaute Materialien, Heckenschnitt), zählen zu den Gewerbeabfällen und können bei privaten oder öffentlichen (z.B. Recyclinghöfe) Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Dies trifft für alle Bauhandwerksbetriebe zu.
  • Abfälle, die aus privaten Haushaltungen stammen, also dort gewerblich gesammelt werden und keine gemischte Abfälle sind (Altpapier, Altmetall, Textilien, etc.) dürfen gesammelt, transportiert und in eigener Regie entsorgt werden.
  • Mischabfälle aus privaten Haushaltungen (Restmüll, Biotonne, Baumischabfälle aus Eigenarbeit) sind den öffentlichen Entsorgungsanlagen zuzuführen, insbesondere den kommunalen Recyclinghöfen. Beförderer sind dann nicht als eigenständige gewerbliche Sammler, sondern nur im Auftrage der Kunden als Transporteur tätig und müssen die öffentlichen Entsorgungsanlagen anfahren. Dies trifft insbesondere auf Containerdienste zu.
  • Elektroaltgeräte dürfen in eigener Regie nicht gewerblich gesammelt werden. Sie dürfen nur im Auftrage des Kunden zum Recyclinghof transportiert werden. Professionelle Beförderer dürfen Elektroaltgeräte nur im Auftrage des Herstellers oder Vertreibers oder öffentlichen Entsorgers befördern. Somit dürfen gewerbliche Schrottsammlungen keine Elektroaltgeräte enthalten!

Für Ihre Anzeige ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die Sammlung durchgeführt wird. Wenn Ihre Sammlung im Kreis Gütersloh stattfindet, ist diese postalisch anzuzeigen bei:

Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Umwelt
33324 Gütersloh

Der Kreis Gütersloh sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid zu.

Bei Anmeldung im Internet wird die Bestätigung dort für Sie bereitgestellt.

Der Kreis Gütersloh erhebt einmalig eine Gebühr für die Anzeige.

Rechtsgrundlagen

§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Hinweise

  • Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, sind mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) zu versehen, die vorn und hinten am Transportfahrzeug anzubringen sind. Dies betrifft auch gemeinnützige Sammler.
  • Wenn Sie im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens befördern, benötigen Sie kein A-Schild.
  • ·Gemeinnützige Sammler von einzelnen Straßensammlungen (ausgediente Christbäume, Altpapier, Altkleider, etc.) können auf Antrag beim Kreis eine Ausnahmegenehmigung von der A-Schild-Verpflichtung erhalten. Sie erhalten das A-Schild im Internet. Es gibt dort eine Reihe von Anbietern.
  • Für die gewerbliche Beförderung gefährlicher Abfälle ist eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich.
  • Wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen oder an der Fach- und Sachkunde vorliegen, kann die abfallwirtschaftliche Tätigkeit untersagt werden.
  • Neben der Anzeige nach § 53 KrWG sind gewerbliche Sammlungen auch nach § 18 KrWG anzuzeigen. Hier ist bei derjenigen Behörde anzuzeigen, in deren Fläche Sie sammeln (siehe gesondertes Merkblatt zu § 18 KrWG).
  • Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung sind den öffentlichen Entsorgungsanlagen zu überlassen – Ausnahme gewerbliche Sammlungen von Monoabfall wie Textilien, Altmetall, Papier etc. (siehe gesondertes Merkblatt zu § 18 KrWG)
  • Jede Privatperson hat die Möglichkeit, seine in seinem Haushalt angefallenen Abfälle zu den öffentlichen Entsorgungsanlagen (in der Regel Recyclinghöfe) zu befördern, ohne eine Anzeige zu erstatten oder eine Genehmigung einzuholen. Dies gilt auch für gefährliche Abfälle.


Zuständige Mitarbeiterinnen

Astrid Hiemer

A - G

05241 85 2751

Sandra Prill

H - Q

05241 85 2745

Nadine Bettendorf

R - Z    

05241 85 2719

         
         
         
         
Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Zentrale Koordinierungsstelle der Länder

100 Euro einmalig bei der Anzeige im Internet,
150 Euro einmalig bei der Anzeige mit Vordruck beim Kreis Gütersloh (durch Post, Fax oder durch E-Mail).
Zahlungsart unbar

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen