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Schülerfahrkosten: Erstattung von Schülerfahrkosten (nachträglich auf Antrag)

Kurzbeschreibung

Die folgenden Hinweise gelten ausschließlich für Schulen in Trägerschaft des Kreises Gütersloh. Eine Übersicht dieser Schulen finden Sie hier.

Nach der Schülerfahrkostenverordnung ist der Kreis verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO).

Die Beantragung einer nachträglichen Erstattung von Schülerfahrkosten, z. B. bei Benutzung privater Fahrzeuge oder nach dem Kauf von ÖPNV-Tickets aus eigenen Mitteln, erfolgt ausschließlich über das digitale Antragsformular in Verbindung mit der entsprechenden Datenschutzerklärung. Das Formular sowie eine kurze Anleitung zur Nutzung dessen steht Ihnen oben rechts auf dieser Internetseite zur Verfügung.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, einen digitalen Antrag einzureichen, kann in Ausnahmefällen ein Antragsformular in Papierform genutzt werden. Dieses erhalten Sie im Sekretariat der Schule, die besucht wird. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung in Papierform aufgrund des höheren Aufwands mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder – bei Volljährigkeit – von den Schülerinnen und Schülern selbst.

Wichtiger Hinweis: Der Erstattungsantrag muss spätestens 3 Monate nach Ende des Schuljahres, also spätestens bis zum 31.10. eines Jahres beim Kreis Gütersloh eingehen. Spätere eingereichte Erstattungsanträge sind verjährt.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Nutzung des Formulars bei der BundID registriert sein müssen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

 

Beschreibung

Detaillierte Informationen finden Sie hier:

Vorbemerkungen

Erstattungen werden grundsätzlich für die Fahrten zwischen Wohnort und Schule gezahlt. Für Fahrten zum Ausbildungsort im Rahmen eines Praktikums sind ebenfalls Erstattungen möglich. Hier gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie beim Schulbesuch. Fahrkosten werden nur bis zu einer Entfernung von max. 25 km zwischen Schule und Praktikumsort (einfache Entfernung) erstattet. Voraussetzung ist jedoch, dass das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung erfolgt.

Voraussetzungen für eine Kostenerstattung

  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule muss eine bestimmte Mindestlänge überschreiten:
    • mehr als 2,0 km in der Primarstufe der Förderschulen (Jahrgangsstufen 1-4),
    • mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5-10),
    • mehr als 5,0 km Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11-13, Berufskollegs).

Hinweis: Es besteht kein Ermessensspielraum, die Entfernungen werden metergenau vermessen. Unabhängig von der Länge des Schulweges werden Schülerfahrkosten auch dann gezahlt, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder aber nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

  • Die Kosten werden in der Regel nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform übernommen.
  • Fahrkostenerstattungen erfolgen grundsätzlich vorrangig für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Eine Erstattung der Kosten für die Nutzung weiterer Beförderungsarten (z. B. eines PKW) ist nur in Ausnahmefällen möglich:
    • Unzumutbar ist die Benutzung von Bus und Bahn, wenn man vor 6:00 Uhr das Haus verlassen muss oder der Schulweg bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung länger als 3 Stunden und 45 Min. (Hin- Rückfahrt inkl. Wartezeiten) dauert.
    • Schülerfahrkosten werden auch dann gezahlt, wenn nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen (mindestens 8 Wochen, Nachweis durch ärztliches Attest ist erforderlich) oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel zwingend benutzt werden muss.
  • Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs erhalten nur dann eine Erstattung der Fahrkosten, wenn sie eine Vollzeitklasse oder eine Bezirksfachklasse besuchen.

 

Über weitere Ausnahmen gibt im Einzelfall die oben angegebene Kontaktperson Auskunft.

 

Art und Umfang der Wegstreckenentschädigung

PKW     0,13 € pro gefahrenen Kilometer
Fahrrad  0,03 € pro gefahrenen Kilometer
Roller und sonstiges KFZ  0,05 € pro gefahrenen Kilometer
+ MitfahrerInnen   0,03 € pro gefahrenen Kilometer
Öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden entstandene Fahrkosten bis zu unten genannten Höchstwerten

 

Ein Nachweis der Auslagen ist erforderlich, bitte im Original behalten!

  • Fahrkarten
  • Rechnungsbelege etc.

Es können maximal Kosten in Höhe von 100 € pro Monat übernommen werden. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinne von § 19 Schulgesetz NRW. Bei den Bezirksfachklassen an den Berufskollegs ist ein Eigenanteil von mtl. 50 € zu tragen, weshalb nur ein Höchsterstattungsbetrag von mtl. 50 € gezahlt werden kann.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen