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Gebäudeeinmessungspflicht

Beschreibung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.

Die Vermessung kann durchgeführt werden

  • dem Kreis Gütersloh als Katasterbehörde

oder

  • von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigener Wahl (siehe Telefonbranchenbuch)

Der Einmessungspflicht unterliegen alle Gebäude oder Gebäudeveränderungen, die nach dem 31.07.1972 errichtet wurden.

Kommt der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte seiner Pflicht, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen, nicht nach, wird er von der Katasterbehörde mit einer Fristsetzung an die Pflicht erinnert. Erfolgt bis zur gesetzten Frist keine Beauftragung, wird die Einmessung durch die Katasterbehörde auf Kosten des Eigentümers/Erbbauberechtigten veranlasst.
Rechtsgrundlagen: Vermessungs- und Katastergesetz

Die Gebäudeeinmessung kann schriftlich und formlos beantragt werden.

Die Einmessung wird als öffentlich rechtliche Leistung nach der gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW abgerechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des einzumessenden Gebäudes. Zahlungsart: Die Zahlung erfolgt nach Erhalt des Gebührenbescheides durch Überweisung.

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