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Aufenthaltserlaubnis zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Wer nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels ist, muss die Änderung des vorhandenen oder die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels beantragen.

Ob eine unselbständige Beschäftigung (z.B. Anstellung als Arbeitnehmer bei einer Firma) erlaubt wird, hängt vor allem davon ab, ob die Bundesagentur für Arbeit eine ggf. erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten Beschäftigung erteilt und ob durch das Arbeitseinkommen der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Hochqualifizierte Ausländer mit einem ausländischen oder inländischen Hochschulabschluss können unter vereinfachten Voraussetzungen den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" erhalten.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. 8 Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag/ Nachweis über Wohneigentum
  3. Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  4. Arbeitsvertrag, ggf. Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber
  5. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  6. Aktuelles biometrisches Passfoto

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 18 Aufenthaltsgesetz

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen