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Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Wer nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels ist, muss die Änderung des vorhandenen oder die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels beantragen.

Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt wird, hängt auch ab von

  1. der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee
  2. den unternehmerischen Erfahrungen
  3. der Höhe des Kapitaleinsatzes
  4. Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation im Bundesgebiet
  5. Beitrag für Innovation und Forschung

 

Bei der Prüfung werden die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammer), die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.

Die Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag/ Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  4. Aktuelles biometrisches Passfoto
  5. Möglichst umfangreiche Angaben zum Geschäftsvorhaben
  6. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  7. Bei Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 21 Aufenthaltsgesetz

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen