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Zulassung gebrauchtes Importfahrzeug

Beschreibung

Für gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland, die am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen sollen, ist ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh zu stellen.

Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zulassung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.

Fahrzeughalter kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.

Bei der Zulassung kann gleichzeitig eine neue Feinstaubplakette gekauft werden.

Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.

    1. Personalausweis oder
      Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
    2. Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
    3. Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer
    4. Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
    5. Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code)
    6. Bei der Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige:
    7. Einverständniserklärungen beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise. Ist eine Person allein erziehungsberechtigt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen
    8. Die/der Minderjährige muss im Besitz der Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein, das zugelassen werden soll (Bei Schwerbehinderungen gibt es davon Ausnahmen).
    9. Ausländische Fahrzeugdokumente
    10. Ausländische Kennzeichenschilder - falls vorhanden -
    11. Ggf. ist eine Identifizierung und Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich
    12. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung – z.B. wenn das Fahrzeug ab Erstzulassung älter als 3 Jahre ist (älter als 1 Jahr bei Mietwagen) –
    13. a. Bei Einfuhr aus EU/EWR-Staaten:
    14. Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC) – falls vorhanden -
    15. Nachweis über die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer (nur bei Fahrzeugen, die ab Erstzulassung nicht älter als 6 Monate sind oder deren Fahrleistung weniger als 6.000 km beträgt)
    16. Erfolgte die Zulassung im Ausland aufgrund nationaler ausländischer Typgenehmigung (Feld K der ausländischen Zulassungsbescheinigung) ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug der EG-Typgenehmigung nicht mehr entspricht. Andernfalls ist eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich, dass das Fahrzeug der bisherigen EG-Typgenehmigung entspricht.

               oder b.

                Bei Einfuhr aus anderen Staaten:

               1. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

               2. Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung

Für diese Dienstleistung kann vorher online ein Termin reserviert werden.

34,40 € bis 74,90 €