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Namensänderung

Beschreibung

Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Adoption, etc. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Daher ist vorrangig zu prüfen, ob eine Namensänderung durch eine namensgestaltende Erklärung erreicht werden kann. Diese Namenserklärung erfolgt beim zuständigen Standesamt, welches hierzu umfassende Auskünfte erteilen kann.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient nur dazu, Schwierigkeiten mit dem Vor- und/oder Familiennamen zu beseitigen. Ein Name darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solch wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Diese Voraussetzung wird im Einzelfall konkret geprüft. Da die Motive für eine Namensänderung sehr unterschiedlich ausfallen können, wird an dieser Stelle auf eine Auflistung der in betracht kommenden Gründe verzichtet.

Einen Antrag auf Namensänderung kann jeder volljährige deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländische Flüchtling, Staatenlose oder heimatloser Ausländer stellen. Bei minderjährigen Personen sind die gesetzlichen Vertreter antragsberechtigt.

Zur Klärung, ob die Voraussetzungen für eine Namensänderung gegeben sind, sollte vor der Antragstellung eine Beratung erfolgen. Hierzu wird empfohlen vorab telefonisch Kontakt mit der Kreisverwaltung Gütersloh aufzunehmen, die auch für die spätere Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

U.a. werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Antragsformular
  2. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
  3. Ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  4. Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages und ggf. des Heiratseintrages
  5. Ggf. Scheidungsurteil / Nachweis des Sorgerechts
  6. Führungszeugnis (ab 14 Jahre)
  7. Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  8. Ggf. fachärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen

Je nach Einzelfall und Familienverhältnissen sind unterschiedliche Unterlagen für die Antragstellung notwendig. Entsprechende Informationen dazu erhalten Sie auf Anfrage bei der Kreisverwaltung.

 

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07. Januar 1938

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig.

Die zu erhebende Gebühr errechnet sich anhand des Verwaltungsaufwandes und ist einkommensabhängig.

  • Gebühr für die Änderung des Familiennamens: bis zu 600 €
  • Gebühr für die Änderung des Vornamens: bis zu 175 €

Ist mit der Namensänderung ein besonders hoher persönlicher oder wirtschaftlicher Nutzen verbunden, wird ein Zuschlag von 250 € bis 400 € erhoben. Bei Familiennamensänderungen von Ehegatten kommt ein Aufschlag in Höhe von 25 % hinzu. Wird der Familienname eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe an den neuen Namen des sorgeberechtigten Elternteils angeglichen, beträgt die Gebühr bis zu 200 €. Familiennamensänderungen von Pflegekindern sind gebührenfrei.

Wird ein Antrag abgelehnt, beläuft sich die Gebühr auf bis zu 50 % des Betrages, der bei einer positiven Entscheidung festgesetzt worden wäre. Bei der Rücknahme eines Antrages werden 20 % des o.g. Betrages erhoben.

Eine Ermäßigung der Gebühren kann bei geringem Einkommen gewährt werden. Hierfür sind Nachweise über das Einkommen (Gehaltsabrechnung, Schul-/Studienbescheinigung, Leistungsbescheide (Sozialhilfe, BAföG, Arbeitslosengeld, etc.)) vorzulegen.

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