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Tierarzneimittel: Antibiotikaminimierung / Maßnahmenplan

Kurzbeschreibung

Die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh ist für die Überwachung des Erwerbs, der Abgabe und der Anwendung von Tierarzneimitteln aller am Tierarzneimittelverkehr beteiligten Personen zuständig.

Dazu gehören

  • Tierhalter, insbesondere Halter von der Lebensmittelgewinnung dienender Tierarten
  • Praktizierende Tierärzte
  • Tierheilpraktiker
  • Einzelhändler freiverkäuflicher Tierarzneimittel (Zoofachgeschäfte, Landhandel)

 

Beschreibung

Bestimmte Nutzungsarten (aktuell sind dies Milchkühe, zugegangene Kälber, Saugferkel, Ferkel bis 30 kg, Mastschweine ab 30 kg, Zuchtschweine, Masthühner, Jung- und Legehennen, Mastputen) unterliegen ab einer bestimmten Bestandsgröße der „Antibiotikaminimierungspflicht“.

Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit über der jeweils jährlich um den 15. Februar ermittelten bundesweiten Kennzahl 2, so ist der Tierhaltere verpflichtet fristgerecht einen „Maßnahmenplan“ (Plan nach § 58 Absatz 2 Nr. 2 Tierarzneimittelgesetz der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel hat) einzureichen. Dieser wird von den Mitarbeitern der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung überprüft.

Achtung:

Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich.

Bis 01.04. Übermittlung des Maßnahmenplans für das vergangene 2. Halbjahr des Vorjahres

Bis 01.10. Übermittlung des Maßnahmenplans für das vergangene 1. Halbjahr des aktuellen Jahres

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen