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Pflichtprüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Beschreibung

Nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) müssen sich die Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 und 4 GewO (Kapitalanlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer) auf Ihre Kosten für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften prüfen lassen und den Prüfbericht oder ersatzweise die Negativerklärung bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres der Kreisbehörde übermitteln.

Kommt der Pflichtige seiner Prüfungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Ferner kann die Vorlage der fälligen Prüfberichte oder Erklärungen auch durch Zwangsmittel durchgesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Makler- und Bauträgerverordnung (MABV)

§ 144  Gewerbeordnung (GewO)

Die Honorare für die Durchführung der Prüfung werden von den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern individuell erhoben.

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