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Sachkunde zur Hundehaltung

Beschreibung

 

Information zum Landeshundegesetz NRW

Das Landeshundegesetz unterscheidet drei Kategorien von Hunden und legt für jede Kategorie unterschiedliche Anforderungen an die Haltung fest:

  • Gefährliche Hunde -§ 3 LHundG 

           a) Hunde folgender Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

           b) Hunde, die sich nach Feststellung des amtlichen Tierarztes als gefährlich erwiesen haben (unabhängig von der Rasse)

Voraussetzungen für die Haltung:

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde (Nachweis durch amtlichen Tierarzt der Veterinärabteilung) und Zuverlässigkeit besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung sicherstellt,
  • eine besondere Haftpflichtversicherung nachweist und
  • den Hund mit Mikrochip hat kennzeichnen lassen.

Für diese Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, von der man den Hund durch erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung bei der Veterinärabteilung befreien lassen kann. Befreiungen der unter b) genannen Hunde sind nicht möglich.

 

  • Hunde bestimmter Rassen -§ 10 LHundG

Rottweiler, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Alano, und Tosa Inu und deren Kreuzungen      untereinander oder mit anderen Hunden

Wer einen Hund dieser Rasse hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde (Nachweis durch einen amtlichen Tierarzt der Veterinärabteilung oder durch einen anerkannten Sachverständigen) und Zuverlässigkeit besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung sicherstellt,
  • eine besondere Haftpflichtversicherung nachweist und
  • den Hund mit Mikrochip hat kennzeichnen lassen.

Für diese Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, von der man den Hund durch erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung bei der Veterinärabteilung oder einer sonstigen anerkannten sachverständigen Stelle (Sachverständigenliste unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf) befreien lassen kann.

 

  • Große Hunde

         = Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg (sofern nicht bereits eine der o.g. Kategorien zutrifft)

Voraussetzungen für die Haltung:

  • Zuverlässigkeit
  • Sachkunde des Hundehalters (Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen ((Sachverständigenliste unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf) oder durch von der Tierärztekammer benannte Tierärztinnen/Tierärzte
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
  • Anzeige der Hundehaltung beim Ordnungsamt.

Für alle genannten Hunde gilt Leinenzwang innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Wegen.

Kosten für den Sachkundenachweis: 40 Euro

 

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