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Futtermittel
Beschreibung
Landwirte, die als Futtermittelunternehmer tätig werden wollen, müssen sich hierfür registrieren lassen.
Ziel ist es:
- die Einhaltung der Bestimmungen der Futtermittelhygiene
- die Anforderungen an die Bestimmungen der Rückverfolgbarkeit
- die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben zu regeln
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe:
- die keine eigenen Futtermittel herstellen. Diese Betriebe setzen ausschließlich fütterungsfertige Futtermittel ohne weitere Bearbeitung ein (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Mischfutter (Alleinfutter) verfüttern)
- bei ausschließlicher Herstellung und Verfütterung von Futtermitteln an Tiere zur Lebensmittelgewinnung für den privaten Eigengebrauch oder bei direkter Vermarktung der Lebensmittel
- bei Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln an andere Landwirte auf örtlicher Ebene nach Ermessen der Behörde (Produktionsmenge von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten)
Fischmehl
Nach der EU-Verordnung Nr. 1234/2003 müssen sich alle Landwirte, die Fischmehl oder fischmehlhaltige Futtermittel an Schweine oder Geflügel verfüttern oder herstellen wollen, registrieren lassen.
Eine Verfütterung von Fischmehl an Wiederkäuer ist nicht erlaubt. Betriebe, die gleichzeitig Wiederkäuer und andere Nutztierarten halten benötigen für die Verfütterung von Fischmehl eine amtliche Genehmigung. Dafür müssen sie die Gegebenheiten oder Maßnahmen zuverlässig darstellen, die ausschließen, dass Futtermittel, die Fischmehl enthalten, an Wiederkäuer verfüttert werden.
Fischmehl darf als Einzelfuttermittel weiterhin nicht verfüttert werden.
Überwachung Futtermittelhersteller
Aufgabe der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung ist es, landwirtschaftliche und nicht gewerbliche Futtermittelhersteller zu überwachen.
In den vergangenen Jahren kam es bundesweit immer wieder zu Skandalen insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Futtermitteln. Futtermittel wurden entweder verfälscht oder ihnen wurden Stoffe beigemengt, die sich dann in Lebensmitteln tierischer Herkunft wiederfanden. Aufgrund dieser Erfahrungen befasst sich die Futtermittelüberwachung mit zwei wichtigen Aspekten:
- Gesunderhaltung der Tiere und
- Erzeugung gesundheitlich unbedenklicher Lebensmittel tierischer Herkunft
So stehen bei der Futtermittelüberwachung nicht nur die sachgerechte Ernährung der Tiere und der Täuschungsschutz im Mittelpunkt des Überwachungsauftrages, sondern auch wesentliche Aspekte des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
- Antrag zur Registrierung als Futtermittelunternehmer
Für die Zulassung für die Verfütterung von Fischmehl werden folgende Unterlagen benötigt:
- Lageplan des Betriebes (Grundrissskizze) mit Kennzeichnung des Futtermittellagers und der Unterbringung der Tiere
- Darstellung der Gegebenheiten oder Maßnahmen, die zuverlässig ausschließen, dass Futtermittel, die Fischmehl enthalten, an Wiederkäuer verfüttert werden
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Zuständige Einrichtungen
- 2.3.1: Tiergesundheit
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- Goethestraße 12
- 33330 Gütersloh
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- Fax:
05241 85-1335 - E-Mail:
abt23@kreis-guetersloh.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1316
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E-Mail: s.raschke@kreis-guetersloh.de
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