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Betreuungsverfügung

Beschreibung

Bei einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person (Personen) Ihres Vertrauens, für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Ihrer eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher: Pfleger) einsetzt. Sie können auch verfügen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll.

Das Gericht ist grundsätzlich an Ihre erteilte Betreuungsverfügung gebunden (Abweichung bei Missbrauch).

Form der Betreuungsverfügung:

  • schriftliche (nicht zwingend handschriftlich) Form
  • eigenhändige Unterschrift
  • Unterschrift eines Zeugen sind Wünschenswert, aber nicht erforderlich
  • notarielle Bestätigung nicht erforderlich

Aufbewahrungsmöglichkeiten:

  • Es sollte gewährleistet sein, dass die Betreuungsverfügung im "Bedarfsfall" ggf. unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann.

Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind zeitlich unbefristet. Sie können jedoch jederzeit widerrufen werden. Wird neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erteilt, sollte dazu eine eigene Urkunde benutzt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen