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Fachstelle behinderte Menschen im Beruf

Kurzbeschreibung

Die Zuständigkeit der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf besteht in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz in einer der Städte und Gemeinden des Kreises Gütersloh liegt.

Beschreibung

1. Für wen sind wir da?

  • Arbeitgebende (Betriebe, Unternehmen, Behörden), die schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen (zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur noch von schwerbehinderten Menschen gesprochen) beschäftigen oder beschäftigen möchten
  • Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindert ist derjenige, bei dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Schwerbehinderung wird von den Kreisen und kreisfreien Städten auf Antrag festgestellt.)
  • Erwerbstätige gleichgestellte Menschen (Ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, kann durch die Arbeitsagentur gleichgestellt werden. Gleichgestellt wird, wer infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.)
  • Betriebs-/Personalräte, Mitarbeitervertretungen
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in den Unternehmen/ Behörden

2. Leistungen

Beratung/ Information:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf steht Arbeitgebenden (Betrieben, Unternehmen, Behörden), erwerbstätigen schwerbehinderten Personen, Betriebs-/Personalräten, Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen für Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen von bzw. mit schwerbehinderten Mitarbeitenden zur Verfügung. Für eine umfangreiche Beratung werden Betriebsbesuche angeboten, falls dies sinnvoll und/oder erforderlich ist. Besuche sollten jedoch vorab terminlich abgestimmt werden.

Prävention:

Bei Störungen im Arbeitsverhältnis soll ein Arbeitgebender frühzeitig die Fachstelle einschalten, um Ursachen der Beschäftigungsprobleme zu finden sowie Lösungsansätze gemeinsam zu erarbeiten.

Beteiligung an Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Bei BEM-Verfahren für schwerbehinderte Menschen kann der Arbeitgebende mit Einwilligung des betroffenen Menschen die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf als beteiligten Dritten hinzuholen.

Förderung:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf berät über Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.

Sie kann finanzielle Zuschüsse oder Darlehen an schwerbehinderte Menschen oder Arbeitgebende gewähren bzw. solche durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit vermitteln, wenn besondere Kosten bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeitende entstehen.

Zuschüsse oder Darlehen können unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden:

an schwerbehinderte Menschen

  • für technische Arbeitshilfen
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes*
  • zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
  • zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung*
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • für besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

(* Für Arbeiter/innen und Angestellte werden diese Hilfen nur noch durch die Arbeitsagentur und die Rentenversicherungsträger erbracht)

an Arbeitgebende

  • zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • bei außergewöhnlichen Belastungen

Die Antragsformulare finden Sie im Download-Bereich.

  • Voraussetzung für finanzielle Hilfen ist das Vorliegen behinderungsbedingter Mehrkosten.
  • Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme (z. B. vor Einstellung des behinderten Menschen) bzw. vor Vertragsabschluss (z. B. vor Kauf oder Bestellung des geförderten Gegenstandes) gestellt wird.
  • Leistungen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit / der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf werden nur insoweit gewährt, als Mittel für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger (z. B. Arbeitsagentur, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger), vom Arbeitgebenden oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger findet nicht statt.

Besonderer Kündigungsschutz:

Arbeitgebende mit Betriebsstandort im Kreis Gütersloh, die beabsichtigen, ein bereits mehr als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des LWL-Inklusionsamtes Arbeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster. Der Arbeitgebende richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das LWL-Inklusionsamt Arbeit oder nutzt den  Vordruck des LWL-Inklusionsamtes Arbeit.

Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt dann durch die Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt bei Bedarf mit allen Beteiligten eine Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung durch. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, entscheidet das LWL-Inklusionsamt Arbeit aufgrund des ermittelten Sachverhaltes. 

Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgt dort unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts und des Arbeitsrechts.

Ansprechpartnerinnen

für Arbeitsplätze in:

Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz und Rheda-Wiedenbrück: Frau Bolsmann

Langenberg, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Steinhagen und Verl: Frau Ernst

Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Versmold und Werther (Westf.): Frau Walkenhorst

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Zuständige Kontaktpersonen