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Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen / Rollstuhlfahrer

Kurzbeschreibung

Der Kreis Gütersloh bietet in Kooperation mit privaten Taxiunternehmen die Möglichkeit eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung an, um so die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (Besuche von Verwandten und Bekannten, von Veranstaltungen jeder Art, Fahrten zum Einkaufen und zu Vorsprachen bei Behörden etc.) zu ermöglichen.

Beschreibung

Für Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Träger fallen, z.B. Fahrten zum Arzt, kann der Fahrdienst nicht in Anspruch genommen werden.

Anspruchsberechtigte können vereinbarungsgemäß Fahrten innerhalb des Kreises Gütersloh sowie in die angrenzenden Wohngemeinden durchführen.

FAQ

1. Wer kann den Fahrdienst des Kreises Gütersloh nutzen?

Personen, die im Kreis Gütersloh wohnen, auf den Rollstuhl angewiesen sind und dadurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht benutzen können und auch kein eigenes Fahrzeug besitzen und das von Haushaltsangehörigen nicht benutzen können und deren Einkommen und Vermögen die maßgeblichen Freigrenzen nicht oder nur zu einem bestimmten Teil überschreiten sind anspruchsberechtigt. Als Nachweis zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer dient der Schwerbehindertenausweis (Merkmal "aG") oder ein ärztliches Attest.

Anspruchsberechtigte Fahrgäste, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind (Merkzeichen B), können im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes der Fahrzeuge eine Begleitperson kostenlos mitnehmen.

2. Wie und wo kann der Fahrdienst beantragt werden?

Die Hilfe wird durch Ausstellen von Fahrscheinen gewährt und ist einkommens- und vermögensabhängig.

Die Fahrscheine können beim Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales, beantragt werden. Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie einem Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "a.G." oder ärztliches Attest) an den Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales.

Zur Bedarfsdeckung erhalten Anspruchsberechtigte grundsätzlich im Vierteljahr 24 Fahrscheine., die in Einrichtungen leben erhalten 10 bzw. 12 Fahrscheine. Die Bewilligung der Fahrscheine erfolgt in der Regel für ein Jahr; danach ist die Weiterbewilligung schriftlich oder telefonisch zu beantragen.

  1. Antragsformular
  2. Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen
  3. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ärztliches Attest
  4. Mietvertrag oder (bei Eigenheimen) Rentabilitätsberechnung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen