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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Kurzbeschreibung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern.

Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)

Beschreibung

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Einzureichen sind in mind. zweifacher Ausfertigung (höchstens DIN A3):
(weitere Ausfertigungen kosten zusätzliche Gebühren)

  1. Formloser Antrag mit vollständiger Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en (bei mehreren Flurstücken sind alle Bezeichnungen anzugeben)
    Sie können dazu das Download -Formular nutzen
  2. Lageplan mit allen auf dem Grundstück befindlichen oder geplanten Gebäuden (auch Nebenanlagen), Freiflächen die Sondereigentum (SE) bilden sollen.

    Freiflächen müssen dargestellt werden mit:
    Bemaßung der Grenzen: durchgehende Maßketten mit Längenmaßen (auf 0,1 m), Winkel/Parallelität nur falls nötig; Flächenangabe (m²) je SE-Freifläche.
    Lagebezug: Abstandsmaße zu festen Bezugspunkten (Gebäudeecke, Grundstücksgrenze) oder Koordinaten/Grenzpunkte aus dem Liegenschaftskataster; Nordpfeil, Maßstab, Gemarkung/Flur/Flurstück
    Eindeutiger Zuordnung: Nummer für jede Freifläche

Für jedes vorhandene und geplante Gebäude:

  1. Grundrisse für alle Geschosse (auch für den Spitzboden)
    Die Grundrisse müssen mit Zahlen so gekennzeichnet werden, dass hieraus jedes Sondereigentum (Wohnungen, Gewerbe) und die gemeinsam zu nutzenden Räume deutlich ersichtlich sind (z.B. alle zu Wohnung 1 gehörenden Räume mit 1, alle zur Wohnung 2 gehörenden Räume mit 2 und alle Gemeinschaftsräume gar nicht kennzeichnen).
  2. Schnitt (für alle Gebäude und Nebenanlagen)
  3. Ansichten (hier müssen alle in den Grundrissen dargestellten Fensteröffnungen - auch Dachflächenfenster - erkennbar sein)

Es ist darauf zu achten, dass

  • keine Öffnungen zwischen den einzelnen Sondereigentumsbereichen bestehen dürfen. Auch eine abschließbare Tür ist nicht zulässig.
  • bei einem gemeinsamen Gebrauch von Versorgungsanlagen (z.B. Heizung, Wasser, Abwasser) der Anschlussraum und sein Zugang im Gemeinschaftseigentum aller Nutzer stehen muss.

Es können auch zusätzliche Räume (außer Küche und Bad mit WC bei Wohnungen) außerhalb des Abschlusses liegen. Diese müssen verschließbar sein.

Die Pläne müssen den tatsächlichen Bestand darstellen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann schon vor dem Bau / Umbau des Gebäudes erteilt werden.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen können vom Kreis Gütersloh nur für die kreisangehörigen Kommunen Borgholzhausen, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.) erteilt werden.

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
  • Reichen Sie per Post einen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    Zur Antragstellung können Sie das anliegende Formular nutzen
  • Der Antrag und die Unterlagen werden geprüft.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erhalten Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans per Post.

Nach der der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für eine Ausfertigung des Aufteilungsplanes 100,00 €, 
    je weitere Ausfertigung 30,00 €, 
  • für die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung
    je Sondereigentumsanteil 50,00 € - 150,00 €,
  • je Stellplatz von 20,00 €
  • je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30,00 €.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Tarifstelle 03 (Ziffern 3.1.7-3.1.7.2.2)   Link

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