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Gewerbeerlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Seit Juli 2017 gilt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – Prostituiertenschutzgesetz. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.

Beschreibung

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleitungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind als Prostituierte vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst.

Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.

Erfasst werden auch Fallgestaltungen, bei denen eine Person sich für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als „Entgelt“ ist dabei nicht alleine ein Geldbetrag anzusehen, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.

Von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen ausgenommen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet (z.B.: sexuelle Handlungen vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows). Table-Dance-Aufführungen fallen ebenfalls nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz, hier gilt § 33a der Gewerbeordnung.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

für eine Einzelfirma (natürliche Person):

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

für eine Gesellschaft (juristische Person) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft auf auch für den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Grundrisszeichnungen (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeuges
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretung beantragt wird
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 35 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
  • Betriebskonzept insbesondere Ausführungen zu den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend § 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 4, bzw. § 19 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz
  • Veranstaltungskonzept
  • Eigentumsnachweis, bei Mietverhältnis Einverständniserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte bzw. des Betriebsfahrzeuges
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
  • Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Betriebsstätten, welche Ihren Standort im Kreis Gütersloh haben, haben diese Erlaubnis beim Kreis Gütersloh zu beantragen.

Der Erlaubnisantrag ist inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen zu stellen. Der Antragsteller hat darüber hinaus ein Betriebskonzept zu erstellen, welches den gesetzlichen Anforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes entspricht.

Für die Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr an, welche sich nach dem Umfang der Erlaubnis richtet. Das Gewerbe darf erst nach der Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Der Beginn des Prostitutionsgewerbes ist gemäß § 14 GewO anzuzeigen. Zuständig ist die Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt.

Der Gebührenrahmen liegt für die

  • Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei 500 bis 2.500 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
  • Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 350 bis 1.000 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 350 bis 1.000 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigter je Person 350 bis 1.000 Euro,
  • Erteilung von nachträglichen Auflagen beziehungsweise selbständiger Anordnungen für Betreiber 100 bis 1.000 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 1.000 Euro,
  • Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 150 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro.
  • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten 120 bis 160 Euro
  • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten

a) Für die ersten 60 Minuten 120 bis 160 Euro

b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde 30 bis 40 Euro

Bei den oben aufgeführten Gebühren handelt es sich um einen Auszug aus dem Gebührenrahmen. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Amtshandlungen (z.B. für Kontrollen nach § 29 Prostituiertenschutzgesetz) weitere Gebührentatbestände.