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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht auf Antrag. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 19.08.2007 ist Grundlage für alle ab dem 31.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträge.
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf einen Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis.
- Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (außer EU Bürger und bestimmte Ausnahmen).
Viele ausländische Mitbürger stehen vor der Überlegung, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu beantragen. Einbürgerung bedeutet die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit der Einbürgerung wird sie/er den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt und darf z.B.:
- wählen und selbst gewählt werden
- den Aufenthalt, die Arbeitsstelle oder den Studienplatz in Deutschland und den Staaten der Europäischen Union frei wählen
- nicht ausgewiesen oder ausgeliefert werden
- in viele europäische Staaten ohne Visum einreisen
Besonderheiten
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten (sogenannte Optionspflicht). Aufgrund der Neuregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 20.12.2014 entfällt diese Entscheidung, für Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind.
In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
sich 8 Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschlang abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sind von der Optionspflicht grundsätzlich befreit.
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.
Die entsprechenden Anträge sind bei den Städten und Gemeinden zu stellen. Dort werden auch die erforderlichen Antragsformulare ausgehändigt. Nähere Informationen und eingehende Beratungen erhalten Sie telefonisch oder während einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.
- Gültiger Heimatpass
- gültiger Aufenthaltstitel
- aktueller Lebenslauf
- Geburtsurkunde mit dt. Übersetzung
- Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde mit dt. Übersetzung
- Scheidungsurteil
- Familienbuchabschrift
- Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsausbildungsabschluss)
- bestandener Einbürgerungstest (ist ab dem 16. Lebensjahr erforderlich, wenn nicht mindestens ein deutscher Hauptschulabschluss vorliegt)
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate und aktueller Arbeitsvertrag
- Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (Arbeitslosengeld, Hartz IV, Grundsicherung, Wohngeld usw.)
- Rentenbescheid
- bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Nachweis der Privatentnahmen
255 Euro pro Person
51 Euro für jedes mit eingebürgerte Kind ohne eigenes Einkommen
Im Falle einer Ablehnung beträgt die Verwaltungsgebühr 191 Euro.
Bei Rücknahme durch den Antragsteller/die Antragstellerin beträgt die Gebühr 127 Euro.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 6.1.2: Aufenthalt
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
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- Telefon:
05241 85-2237 - Fax:
05241 85-2230 - E-Mail:
abh@kreis-guetersloh.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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Telefon: 05241 85-2226
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E-Mail: k.blakert@kreis-guetersloh.de
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Profil: Link
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Position: Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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Telefon: 05241 85-2254
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E-Mail: c.junger@kreis-guetersloh.de
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Profil: Link
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Position: Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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Telefon: 05241 85-2225
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E-Mail: ma.schlueter@kreis-guetersloh.de
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