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Mahnung und Vollstreckung

Beschreibung

Haben Sie vergessen, fällige Beträge rechtzeitig zu überweisen, so erhalten Sie von der Kreiskasse eine Mahnung. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Kosten für diese Mahnung zu berechnen. Bei einer Forderung bis 50 Euro beträgt die Mahngebühr 6 Euro. Bei Forderungen von über 50 Euro beträgt die Mahngebühr zusätzlich 1 % vom Mehrbetrag.

Für die Bezahlung der Hauptforderung zuzüglich der Mahngebühr wird, wie in der Mahnung beschrieben, eine Frist von einer Woche nach Erhalt der Mahnung eingeräumt.

Bleibt die Mahnung innerhalb der neuen Zahlungsfrist unbeachtet, werden weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Im Zuge der Vollstreckung ist auch eine Pfändung von z.B. Bankkonten oder Einkommen beim Arbeitgeber sowie die Abnahme des Vermögensverzeichnisses möglich. Diese Maßnahmen sind mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden.

Bei inhaltlichen Fragen bezüglich der Forderung (Grund für die Hauptforderung, Einwände gegen die Hauptforderung, etc.) können Sie die jeweilige Fachabteilung (z.B. Jobcenter, Straßenverkehrsamt) kontaktieren. Diese kann dann nähere Auskünfte geben.

Sofern Sie Fragen zu den Zahlungsmodalitäten haben (Hauptforderung wurde schon bezahlt, etc.) ist die Kreiskasse zuständig.

Bei sämtlichen Rückfragen ist immer das Kassenzeichen anzugeben. Dieses steht auf dem Mahnungsschreiben oben rechts in dem schwarzen Kasten.

Mahnungen

  • bei Beträgen bis zu 50,00 € einschließlich: 6,00 €
  • von dem Mehrbetrag 1%

Pfändungen

  • bei Beträgen bis zu 50 € einschließlich: 20 €
  • von dem Mehrbetrag 1 %

Abnahme der Vermögensauskunft

  • 30 €

Auslagen

  • z.b. Entgelte für die Post, etc.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen