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Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf

Beschreibung

1. Für wen sind wir da?

  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen (zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur noch von schwerbehinderten Menschen gesprochen) beschäftigen oder beschäftigen möchten
  • Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindert ist derjenige, bei dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Schwerbehinderung wird seit 2008 von den Kreisen und kreisfreien Städten festgestellt.)
  • Erwerbstätige Gleichgestellte (Ein Behinderter, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, kann durch die Arbeitsagentur gleichgestellt werden. Gleichgestellt wird, wer infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.)
  • Betriebs-/Personalräte
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in den Unternehmen/ Behörden

Die Zuständigkeit der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf besteht in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz in einer der Städte und Gemeinden des Kreises Gütersloh liegt. Die Stadt Gütersloh hat jedoch eine eigene Fachstelle im Rathaus der Stadt Gütersloh. Fragen Sie im Zweifel einfach nach.

2. Leistungen

Beratung/ Information:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf steht Arbeitgebern, erwerbstätigen schwerbehinderten Personen, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen für Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen von bzw. mit schwerbehinderten Mitarbeitern/innen zur Verfügung. Für eine umfangreiche Beratung werden Betriebs- und auch Hausbesuche angeboten, falls dies sinnvoll und/oder erforderlich ist. Besuche sollten jedoch vorab terminlich abgestimmt werden.

Prävention:

Bei Störungen im Arbeitsverhältnis sollte ein Arbeitgeber frühzeitig die Fachstelle einschalten, um Ursachen der Beschäftigungsprobleme zu finden sowie Lösungsansätze gemeinsam zu erarbeiten.

Förderung:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf berät über Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.

Sie kann finanzielle Zuschüsse oder Darlehen an schwerbehinderte Menschen oder Arbeitgeber gewähren bzw. solche durch das LWL-Inklusionsamt Arbeitvermitteln, wenn besondere Kosten bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter entstehen.

Zuschüsse oder Darlehen können unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden:

an schwerbehinderte Menschen

  • für technische Arbeitshilfen
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes*
  • zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
  • zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung*
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • für besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

(* Für Arbeiter und Angestellte werden diese Hilfen nur noch durch die Arbeitsagentur und die Rentenversicherungsträger erbracht)

an Arbeitgeber

  • zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • bei außergewöhnlichen Belastungen

Die Antragsformulare finden Sie im Download-Bereich.

  • Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme (z.B. vor Einstellung des Behinderten) bzw. vor Vertragsabschluss (z.B. vor Kauf oder Bestellung des geförderten Gegenstandes) gestellt wird.
  • Leistungen des LWL-Inklusionsamt Arbeit / der Fachstelle werden nur insoweit gewährt, wenn sie nicht von einem Rehabilitationsträger (z.B. Arbeitsagentur, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
  • Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger findet nicht statt.

Besonderer Kündigungsschutz:

Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen kündigen wollen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des LWL-Inklusionsamtes Arbeit, 48133 Münster. Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das LWL-Inklusionsamt Arbeit oder nutzt den Vordruck des LWL-Inklusionsamtes Arbeit.

Von der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf werden alle Beteiligten angehört. In vielen Fällen wird dann eine Kündigungsverhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung durchgeführt. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, entscheidet das LWL-Inklusionsamt Arbeit aufgrund des ermittelten Sachverhaltes.

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