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Eingriffe in Natur und Landschaft

Beschreibung

Die Eingriffsregelung soll bewirken, dass sich der Zustand der Natur durch Bauvorhaben insgesamt nicht verschlechtert.

Nachteile für den Naturhaushalt sind vom Bauherren auszugleichen (zu kompensieren). Die Eingriffsregelung wird in das jeweilige Genehmigungsverfahren integriert.

Was ist ein Eingriff?

Jede Neuversiegelung von Boden, z.B. durch den Bau einer Straße, eines Radweges, die Anlage von Wohn- und Gewerbegebieten oder die Errichtung eines Stalles, stellt einen Eingriff dar. Auch die Beseitigung oder Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen, (z.B. der Ausbau von Gewässern) oder auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau von Stromleitungen oder Windparks stellen einen Eingriff dar.

Vermeidungs- und Minderungsgebot

Eingriffe, die vermeidbar sind oder sich mit einem zumutbaren Aufwand verringern lassen, sind zu unterlassen bzw. zu minimieren. Eine Eingriffsminimierung ist z.B. die Suche nach einem alternativen Standort. Die verbleibenden Beeinträchtigungen muss der Bauherr ausgleichen.

Fachplanung

Bei größeren Vorhaben wie der Aufstellung eines Bebauungsplanes, einer Straßenplanung, einem Gewässerausbau oder der Errichtung eines Windparks wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan angefertigt.

Für die "üblichen" Bauvorhaben im Außenbereich (Altenteilerhaus, Stall, Scheune u.ä.) sollte die Eingriffsermittlung anhand eines Formulars durch den Bauherrn und den Architekten vorgenommen werden.

Kompensationsmaßnahmen

Kompensationsmaßnahmen sollten vorrangig in der Nähe des Eingriffs durchgeführt werden, damit die unmittelbar verloren gehenden Lebensräume in gleicher Weise vor Ort neu geschaffen werden. Sollte das nicht möglich sein, kommen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die eher als allgemeine Landschaftspflegemaßnahmen zu verstehen sind. Nur wenn auch diese nicht durchzuführen sind, kommt im Zusammenhang mit Bauanträgen die Zahlung eines Ersatzgeldes in Frage. Die Mittel werden zweckgebunden eingesetzt, um Landschaftspflegemaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen.

Berücksichtigung des Artenschutzes

Bei allen Eingriffen muss neben der Kompensation auch der Artenschutz berücksichtigt werden. Insbesondere die "planungsrelevanten Arten", eine Zusammenstellung von Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in NRW einem besonderen Schutz unterliegen, sind bei Planungen besonders zu beachten.

Neben diesen besonderen Arten dürfen aber auch die anderen Arten nicht vergessen werden, vor allem, wenn es sich um große Bestände handelt (z.B. ein Massenvorkommen von Erdkröten in einem Teich).

Name Zuständigkeit      
Herr Beckemeyer Autobahn A 33      
Frau Pagenkemper Bauleitplanung      
Frau Strickmann Windenergie, Abgrabungen      
Frau Plöger Bauen im Außenbereich (Rietberg)      
Frau Rediker-Authmann Bauen im Außenbereich (Gütersloh, Steinhagen), Glasfaserausbau      
Herr Löhnert Bauen im Außenbereich (Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Verl, Schloß Holte-Stukenbrock), Straßen- und Radwegebau      
Frau Dr. Teckentrup Bauen im Außenbereich (Borgholzhausen, Halle, Versmold, Werther), Windenergie, Leitungsbau (außer Glasfaser), Veranstaltungen      
Herr Bierbaum Bodenaufschüttungen      

Rechtsgrundlagen: Bundesnaturschutzgesetz,Landschaftsgesetz NRW, Landschaftsschutzverordnung des Kreises Gütersloh, Landschaftspläne Sennelandschaft, Osning und Halle-Steinhagen

Formular Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung

  • Adresse: Kreishaus Rheda-Wiedenbrück,Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück.
  • Postanschrift: Kreis Gütersloh,33324 Gütersloh

Für die Genehmigung eines Eingriffs und die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung oder eines Landschaftsplans werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Zahlungsart: Überweisung

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen