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Nachweise im Baugenehmigungsverfahren

Beschreibung

In Abhängigkeit von dem Bauantragsverfahren sind verschiedene Nachweise, Bescheinigungen und Gutachten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Spätestens bei Baubeginn sind – soweit notwendig - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

  1. Bescheinigungen und Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen,
  2. Bescheinigung und Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft sein muss, und
  3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Ein Brandschutzkonzept ist für Wohngebäude geringer Höhe nicht erforderlich.
Bei "großen" Sonderbauten muss das Brandschutzkonzept innerhalb des Bauantragsverfahrens vorliegen, da dies dann Bestandteil der Bauvorlagen ist, die geprüft werden.

Die Nachweise für den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Standsicherheit müssen für

  1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
  2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
  3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²

nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden.

In Abhängigkeit von der beantragten Nutzung können folgende Gutachten erforderlich sein:

  • Geruchsgutachten
  • Lärmgutachten (Schallgutachten)
  • Lichtimmissionsgutachten
  • Schattenwurfgutachten (für Windkraftanlagen)

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