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Bauantrag - einfaches Verfahren

Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung ) einer Baugenehmigung bedürfen.

Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das einfache Genehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind explizit benannte genehmigungsfreie Vorhaben und freigestellte Wohngebäude.

Liegt ein Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplanes, so bedarf es bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben lediglich eines Freistellungsantrages an die Gemeinde (§ 63 BauO NRW 2018).

Der § 62 BauO NRW 2018 listet die baugenehmigungsfreien Vorhaben auf wie z. B.: Änderungen der äußeren Gestalt wie Anstrich, Putz, Dachdeckung, Auswechseln von Fenstern und Türen, solange eine Gestaltungssatzung oder das Denkmalschutzgesetz nicht zum Tragen kommen.
Weiterhin wird hierin neu die Verfahrensweise bei der Beseitigung von Anlagen geregelt.

Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "Einfache Genehmigungsverfahren". Der Bauantrag muss in aller Regel von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberichtigung besitzt.

In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten gemäß § 64 BauO NRW 2018. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen, Stellplätze und jetzt auch Barrierefreiheit geprüft.

Der weitere Prüfumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.

Die notwendigen Nachweise im Baugenehmigungsverfahren werden hier erläutert: Nachweise im Baugenehmigungsverfahren.

Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.

Bauen Online

Mit dem virtuellen Bauamt ITeBAU bieten wir Ihnen die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel Ihren Bauantrag online zu stellen und die Baugenehmigung online zu erhalten.

Voraussetzungen, mit der internetbasierten Bauplattform zu arbeiten, sind ein Internetanschluss und eine Signaturkarte (inkl. Kartenleser und Software).

Bauvoranfrage / Vorbescheid

Möchten Sie vor Einreichen des Bauantrages rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben, ob Ihr Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, so können Sie eine Bauvoranfrage stellen. Eine Bauvoranfrage empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.

Die Genehmigung einer Bauvoranfrage gilt, unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage, 3 Jahre. Die erteilte Bebauungsgenehmigung dient als rechtliche Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren – die Ablehnung erspart größere Kosten.

Unterlagen

  1. Bauantragsformular,
  2. aktuelle Flurkarte (im Maßstab 1: 500, nicht älter als 6 Monate),
  3. evtl. Amtliche Basiskarte (im Maßstab 1:5000),
  4. Lageplan (im Maßstab 1: 500),
  5. Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100)
  6. Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
  7. Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, Abstandsflächen und Stellplätze
  8. ggf. Brandschutzkonzept, Schallschutzgutachten, Geruchsgutachten oder Lichtgutachten
  9. Erhebungsbogen für die Baustatistik

Weitere Dienstleistungen zum Thema

Ansprechpartner

Herr Albers:

Bauantrag - einfaches Verfahren: Zuständig für Langenberg, Versmold (Gemarkung Loxten, Peckeloh)

Frau Amelung:

Bauanträge: Zuständig für Harsewinkel

Herr Breimann:

Bauantrag - einfaches Verfahren und Sonderbauten: Zuständig für Halle/ Westf. (ohne Künsebeck)

Frau Brockbals:

Bauantrag - einfaches Verfahren und Sonderbauten: Zuständig für Harsewinkel (Gemarkung Marienfeld)

Herr Düpmann:

Bauantrag - einfaches Verfahren und Sonderbauten: Zuständig für Borgholzhausen

Herr Gerber:

Bauantrag - einfaches Verfahren und Sonderbauten: Zuständig für Herzebrock-Clarholz  

Herr Horstkotte:

Bauantrag - einfaches Verfahren und Sonderbauten: Zuständig für Versmold, (Gemarkung Versmold, Hesselteich, Oesterweg, Bockhorst)

Frau Mundry:

Bauanträge: Zuständig für Steinhagen

Frau Schürjohann:

Denkmalschutz im gesamten Kreisgebiet; Bauanträge in Halle-Künsebeck, bis zum 01.04.2022 auch zuständig für Werther

Bauantrag - einfaches Verfahren

Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung ) einer Baugenehmigung bedürfen.

Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das einfache Genehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind explizit benannte genehmigungsfreie Vorhaben und freigestellte Wohngebäude.

Liegt ein Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplanes, so bedarf es bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben lediglich eines Freistellungsantrages an die Gemeinde (§ 63 BauO NRW 2018).

Der § 62 BauO NRW 2018 listet die baugenehmigungsfreien Vorhaben auf wie z. B.: Änderungen der äußeren Gestalt wie Anstrich, Putz, Dachdeckung, Auswechseln von Fenstern und Türen, solange eine Gestaltungssatzung oder das Denkmalschutzgesetz nicht zum Tragen kommen.
Weiterhin wird hierin neu die Verfahrensweise bei der Beseitigung von Anlagen geregelt.

Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "Einfache Genehmigungsverfahren". Der Bauantrag muss in aller Regel von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberichtigung besitzt.

In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten gemäß § 64 BauO NRW 2018. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen, Stellplätze und jetzt auch Barrierefreiheit geprüft.

Der weitere Prüfumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.

Die notwendigen Nachweise im Baugenehmigungsverfahren werden hier erläutert: Nachweise im Baugenehmigungsverfahren.

Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.

Bauen Online

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Voraussetzungen, mit der internetbasierten Bauplattform zu arbeiten, sind ein Internetanschluss und eine Signaturkarte (inkl. Kartenleser und Software).

Bauvoranfrage / Vorbescheid

Möchten Sie vor Einreichen des Bauantrages rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben, ob Ihr Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, so können Sie eine Bauvoranfrage stellen. Eine Bauvoranfrage empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.

Die Genehmigung einer Bauvoranfrage gilt, unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage, 3 Jahre. Die erteilte Bebauungsgenehmigung dient als rechtliche Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren – die Ablehnung erspart größere Kosten.

  1. Bauantragsformular,
  2. aktuelle Flurkarte (im Maßstab 1: 500, nicht älter als 6 Monate),
  3. evtl. Amtliche Basiskarte (im Maßstab 1:5000),
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Bauen Online 
Informationen zu Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigung, Bauangelegenheiten, Neubau, Bauen Online, Gewerbebetriebe Genehmigung von Nutzungen https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1162/show
Abteilung 4.2: Bauen, Wohnen, Immissionen
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh

Herr

Albers

Sachbearbeitung

0515

+49 5241 85-1931
r.albers@kreis-guetersloh.de

Frau

Amelung

Sachbearbeitung

0517

+49 5241 85-1921

Frau

Apel

Sachgebietsleitung

0516

+49 5241 85-1913
s.apel@kreis-guetersloh.de

Herr

Breimann

Sachbearbeitung

0507

+49 5241 85-1929
m.breimann@kreis-guetersloh.de

Frau

Brockbals

Sachbearbeitung

0517

+49 5241 85-1934
c.brockbals@kreis-guetersloh.de

Herr

Düpmann

Sachbearbeitung

0506

+49 5241 85-1915
j.duepmann@kreis-guetersloh.de

Frau

Flügge

Sachgebietsleitung

0510

+49 5241 85-1933
u.fluegge@kreis-guetersloh.de

Herr

Gerber

Sachbearbeitung

0518

+49 5241 85-1935
a.gerber@kreis-guetersloh.de

Herr

Horstkotte

Sachbearbeitung

0518

+49 5241 85-1937
h.horstkotte@kreis-guetersloh.de

Frau

Mundry

Sachbearbeitung

0514

+49 5241 85-1928
m.mundry@kreis-guetersloh.de

Frau

Schürjohann

Sachbearbeitung

0507

+49 5241 85-1936
d.schuerjohann@kreis-guetersloh.de
Sachgebiet 4.2.1: Untere Bauaufsicht Team Nord/Obere Denkmalbehörde
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh

Herr

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d.schuerjohann@kreis-guetersloh.de
Sachgebiet 4.2.2: Untere Bauaufsicht Team Süd
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