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Fahrlehrerlaubnis/Fahrschulerlaubnis

Beschreibung

Für die Ausbildung von Fahrschülern ist eine Fahrlehrerlaubnis erforderlich. Die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis ist nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig.

Die Ausbildung ist eine "Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich.

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 60 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Diese werden mit einer fahrpraktischen Prüfung sowie einer Fachkundeprüfung abgeschlossen.
Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine "befristete Fahrlehrerlaubnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Dem schließt sich eine Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (4 ½ Monate) an. Diese wird mit einer Lehrprobe im theoretischen und praktischen Unterricht abgeschlossen. Nach bestehen dieser Lehrproben wird die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erteilt.

Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen/ fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Eine Fahrschul- oder Fahrlehrerlaubnis muss schriftlich formlos bei der Führerscheinstelle des Kreises Gütersloh beantragt werden.

Antrag befristete Fahrlehrerlaubnis Klasse BE

  1. Formloser Antrag auf befristete Klasse BE
  2. Kopie des Personalausweises oder
    Reisepasses mit Meldebescheinigung
  3. Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie
  4. Lebenslauf mit Unterschrift
  5. Ärztliches Zeugnis
  6. Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE
    (Ablichtung des Führerscheines)
  7. Fahrpraxis-Nachweis, dass innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre lang ein Kraftfahrzeug der Klasse – BE – geführt wurde (z. B. durch Angabe der Autokennzeichen aus dem Kreis, von denen Sie der Halter waren)
  8. Nachweis der Vorbildung (mindestens Hauptschulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf)
  9. Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (5 ½ Monate)
  10. Ein erweitertes Führungszeugnis (ist nur mit Vorlage einer Bescheinigung der Führerscheinstelle beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)

Antrag auf Erwerb einer Fahrschulerlaubnis

  1. Formloser Antrag des Bewerbers mit Nennung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen
  2. Nachweis des Bewerbers über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis der beantragten Klasse(n)
  3. Nachweis, dass der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich tätig war
  4. Nachweis des Bewerbers, über die Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden à 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
  5. Nachweis, dass der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat
  6. Ein erweitertes Führungszeugnis (ist nur mit Vorlage einer Bescheinigung der Führerscheinstelle beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 ff bzw. §§ 10 ff Fahrlehrergesetz

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