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Blaue Karte EU für Hochqualifizierte (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Die Blaue Karte EU entspricht einer Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung. Die Blaue Karte EU für wird für vier Jahre ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder für eine Laufzeit von mindestens vier Jahren geschlossen wurde. Bei kürzeren Arbeitsverträgen wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich drei Monaten erteilt.

In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung ist vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen.

 

Voraussetzungen

  • Besitz eines deutschen, anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses
  • Qualifizierte Beschäftigung mit einem Mindestgehalt von 48.400 Euro brutto / Jahr oder 37.752 Euro brutto / Jahr in einem Mangelberuf (Gehaltsgrenzen gelten für 2015). Mangelberufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieure, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner (außer Zahnärzte) sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.
  • Nur für eine Beschäftigung in einem Mangelberuf mit einem ausländischen Hochschulabschluss muss die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen (die Anfrage an die Bundesagentur erfolgt durch die Deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde).
  • Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Humanmedizin, Ingenieurswesen), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Blauen Karte EU nachgewiesen werden.

 

 

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Der Ehepartner eines Inhabers einer Blauen Karte EU kann unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erhalten.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht (= Niederlassungserlaubnis)

Dem Inhaber einer Blauen Karte EU kann bereits nach 21 Monaten – statt sonst 60 Monaten – rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn:

  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • mindestens 21 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder vergleichbare Leistungen erbracht wurden,
  • kein Ausweisungstatbestand erfüllt ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

 

Die Blaue Karte EU wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag/ Nachweis über Wohneigentum
  3. Aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
  4. Hochschulzeugnis
  5. Arbeitsvertrag oder konkrete Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber
  6. ggf. Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  7. falls für den Berufszweige erforderlich: Berufsausübungserlaubnis

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 19a Aufenthaltsgesetz

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen