BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Flurstücksvereinigung

Mehrere Grundstücke können im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt werden.

Mehrere zusammen liegende Flurstücke können im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück verschmolzen (zusammengefasst) werden.

In den meisten Fällen wird ein Flurstück unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches geführt. Somit ist ein im Liegenschaftskataster geführtes Flurstück zugleich ein Grundstück im Rechtssinne. Die katastertechnische Verschmelzung führt also zu einer Vereinigung im Grundbuch.

Die Katasterbehörde nimmt die Anträge des Eigentümers zur Flurstücksvereinigung auf, beglaubigt die Unterschrift und prüft die Möglichkeit einer Vereinigung.

Nach der durchgeführten Verschmelzung im Liegenschaftskataster wird das Grundbuchamt und der Eigentümer/Antragsteller von der Katasterbehörde informiert.

Unterlagen

Schriftlicher Antrag des Eigentümers.

Die Beglaubigung der Unterschrift kann auch durch einen Notar eigener Wahl erfolgen.

Gebühren

Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Vermessungs- und Katastergesetz NRW

Kontakt

Sachgebiet 4.1.4: Geodatenservice
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: katasterauskunft@kreis-guetersloh.de

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Bürgerkonto erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier mit Ihrem persönlichen Konto an.

Downloads

Kein Download hinterlegt
Flurstücksvereinigung

Mehrere Grundstücke können im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt werden.

Mehrere zusammen liegende Flurstücke können im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück verschmolzen (zusammengefasst) werden.

In den meisten Fällen wird ein Flurstück unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches geführt. Somit ist ein im Liegenschaftskataster geführtes Flurstück zugleich ein Grundstück im Rechtssinne. Die katastertechnische Verschmelzung führt also zu einer Vereinigung im Grundbuch.

Die Katasterbehörde nimmt die Anträge des Eigentümers zur Flurstücksvereinigung auf, beglaubigt die Unterschrift und prüft die Möglichkeit einer Vereinigung.

Nach der durchgeführten Verschmelzung im Liegenschaftskataster wird das Grundbuchamt und der Eigentümer/Antragsteller von der Katasterbehörde informiert.

Schriftlicher Antrag des Eigentümers.

Die Beglaubigung der Unterschrift kann auch durch einen Notar eigener Wahl erfolgen.

Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Vermessungs- und Katastergesetz NRW

Verschmelzung, Flurstücksverschmelzung, Vereinigung https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/635/show
Sachgebiet 4.1.4: Geodatenservice
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-1772
Fax +49 5241 85-1792

Frau

Tobien

Sachbearbeitung

2521

+49 5241 85-1818
n.tobien@kreis-guetersloh.de

Herr

Funkenmeier

Sachbearbeitung

2521

+49 5241 85-1797
m.funkenmeier@kreis-guetersloh.de