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Vormundschaft / Pflegschaft

Beschreibung

Das Jugendamt kann Pfleger oder Vormund für minderjährige Kinder und Jugendliche werden. Die Notwendigkeit einer Vormundschaft oder Pflegschaft ergibt sich

  1. wenn die leiblichen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind, z.B. bei schwerwiegender Erkrankung, langfristigen Auslandsaufenthalten der Eltern, bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, bei Minderjährigkeit der Mutter
  2. wenn den leiblichen Eltern durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge teilweise oder vollständig entzogen werden muss.

Je nach Wirkungskreis und Entstehungsgrund wird zwischen gesetzlicher Amtsvormundschaft, bestellter Pflegschaft oder Vormundschaft, Ergänzungspflegschaft und Mitvormundschaft unterschieden.

 

Ist Ihr Wohnort

  • in der Stadt Rheda-Wiedenbrück, so ist das Jugendamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück (www.rheda-wiedenbrueck.de),
  • in der Stadt Verl, so ist das Jugendamt der Stadt Verl (www.verl.de) oder
  • in der Stadt Gütersloh, so ist das Jugendamt der Stadt Gütersloh (www.guetersloh.de)
    für Sie zuständig.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen