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Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Die Regelungen finden weitgehend Anwendung bei Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

Unterlagen

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  5. Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate
  6. Arbeitsvertrag, ggf. Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber
  7. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  8. Aktuelles biometrisches Passfoto
  9. Heirats- oder Geburtsurkunde, welche die familiäre Bindung nachweist
  10. Nachweis über einfache mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Referenzniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage sind unter anderem die §§ 28 und 30 Aufenthaltsgesetz

Kontakt

Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-guetersloh.de

Ansprechpartner

Herr Lemke:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Eblenkamp:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Sobczyk:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Köckerling:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Herr Acar:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Frau Kleineheinrich:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Herr Bethge:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Buschery:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Harhoff:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Herr Schöning:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Yousef:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

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Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Die Regelungen finden weitgehend Anwendung bei Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  5. Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate
  6. Arbeitsvertrag, ggf. Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber
  7. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  8. Aktuelles biometrisches Passfoto
  9. Heirats- oder Geburtsurkunde, welche die familiäre Bindung nachweist
  10. Nachweis über einfache mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Referenzniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage sind unter anderem die §§ 28 und 30 Aufenthaltsgesetz

Infos zum Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Infos zu Integrationskursen
Bundesministerium des Inneren: Zuwanderung in Deutschland
Aufenthaltstitel.de
EU/EWR-Staaten

Familie, Nachzug, Kind, Ehegatte, Lebenspartnerschaft, Visum, Wohnraum, Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Familienzusammenführung, eAT, Elektronischer Aufenthaltstitel https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/732/show
Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-2237
Fax +49 5241 85-2230

Servicepoint

Ausländerbehörde

+49 5241 85-2237
u.oesselke@kreis-guetersloh.de

Herr

Lemke

Sachbearbeitung

0608 (EG)

+49 5241 85-2202
t.lemke@kreis-guetersloh.de

Frau

Eblenkamp

Sachbearbeitung

0611 (EG)

+49 5241 85-2203
m.eblenkamp@kreis-guetersloh.de

Frau

Sobczyk

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2201
n.sobczyk@kreis-guetersloh.de

Frau

Köckerling

Sachbearbeitung

0609 (EG)

+49 5241 85-2200
a.koeckerling@kreis-guetersloh.de

Herr

Acar

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2212
d.acar@kreis-guetersloh.de

Frau

Kleineheinrich

Sachbearbeitung

0603 (EG)

+49 5241 85-2234
p.kleineheinrich@kreis-guetersloh.de

Herr

Bethge

Sachbearbeitung

1610 (1. OG)

+49 5241 85-2211
i.bethge@kreis-guetersloh.de

Frau

Buschery

Sachbearbeitung

1607 (1. OG)

+49 5241 85-2235
k.buschery@kreis-guetersloh.de

Frau

Harhoff

Sachbearbeitung

1609 (1. OG)

+49 5241 85-2241
l.harhoff@kreis-guetersloh.de

Herr

Schöning

Sachbearbeitung

1610 (1. OG)

+49 5241 85-2210
j.schoening@kreis-guetersloh.de

Frau

Yousef

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2261
o.yousef@kreis-guetersloh.de