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Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels (Dienstleistung für Staatsangehörige von nicht EU-Ländern)

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis und auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) erlöschen unabhängig vom auf dem Aufenthaltstitel genannten Ablaufdatum per Gesetz, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

  • aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (z.B. Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands) ausreist oder
  • ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist

 

Unter bestimmten Voraussetzungen erlischt der Aufenthaltstitel jedoch nicht und das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland bleibt bestehen.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis,
  • Sie halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Ausnahmen gibt es für Ehepartnerinnen und Ehepartner),
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert (nicht erforderlich, wenn eheliche Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft mit Deutschem besteht),
  • ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor

 

Sonderregelungen

Ein Aufenthaltstitel erlischt auch nicht, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.

Falls die zuvor aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall ggf. dennoch auf Antrag bescheinigt werden, dass ein Aufenthaltstitel nicht erlischt. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter „Kontakt“.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

 

Unterlagen

Nachweise - sofern als Voraussetzung gefordert - über

  1. gesicherten Lebensunterhalt:
    aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge
  2. ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  3. abgeleisteten Wehrdienst

Nach Vorlage der Unterlagen stellt Ihnen zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis die Ausländerbehörde, auf Antrag, am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die Bescheinigung aus.

Kontakt

Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-guetersloh.de

Ansprechpartner

Herr Lemke:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Eblenkamp:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Sobczyk:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Köckerling:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Herr Acar:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Frau Kleineheinrich:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Herr Bethge:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Buschery:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Harhoff:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Herr Schöning:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Yousef:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

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Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels (Dienstleistung für Staatsangehörige von nicht EU-Ländern)

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis und auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) erlöschen unabhängig vom auf dem Aufenthaltstitel genannten Ablaufdatum per Gesetz, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

  • aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (z.B. Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands) ausreist oder
  • ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist

 

Unter bestimmten Voraussetzungen erlischt der Aufenthaltstitel jedoch nicht und das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland bleibt bestehen.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis,
  • Sie halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Ausnahmen gibt es für Ehepartnerinnen und Ehepartner),
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert (nicht erforderlich, wenn eheliche Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft mit Deutschem besteht),
  • ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor

 

Sonderregelungen

Ein Aufenthaltstitel erlischt auch nicht, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.

Falls die zuvor aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall ggf. dennoch auf Antrag bescheinigt werden, dass ein Aufenthaltstitel nicht erlischt. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter „Kontakt“.

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Nachweise - sofern als Voraussetzung gefordert - über

  1. gesicherten Lebensunterhalt:
    aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge
  2. ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  3. abgeleisteten Wehrdienst

Nach Vorlage der Unterlagen stellt Ihnen zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis die Ausländerbehörde, auf Antrag, am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die Bescheinigung aus.

Auslandsaufenthalt, Ausreise, vorübergehende Ausreise, Niederlassungserlaubnis https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/739/show
Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-2237
Fax +49 5241 85-2230

Servicepoint

Ausländerbehörde

+49 5241 85-2237
u.oesselke@kreis-guetersloh.de

Herr

Lemke

Sachbearbeitung

0608 (EG)

+49 5241 85-2202
t.lemke@kreis-guetersloh.de

Frau

Eblenkamp

Sachbearbeitung

0611 (EG)

+49 5241 85-2203
m.eblenkamp@kreis-guetersloh.de

Frau

Sobczyk

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2201
n.sobczyk@kreis-guetersloh.de

Frau

Köckerling

Sachbearbeitung

0609 (EG)

+49 5241 85-2200
a.koeckerling@kreis-guetersloh.de

Herr

Acar

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2212
d.acar@kreis-guetersloh.de

Frau

Kleineheinrich

Sachbearbeitung

0603 (EG)

+49 5241 85-2234
p.kleineheinrich@kreis-guetersloh.de

Herr

Bethge

Sachbearbeitung

1611 (1. OG)

+49 5241 85-2211
i.bethge@kreis-guetersloh.de

Frau

Buschery

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1607 (1. OG)

+49 5241 85-2235
k.buschery@kreis-guetersloh.de

Frau

Harhoff

Sachbearbeitung

1609 (1. OG)

+49 5241 85-2241
l.harhoff@kreis-guetersloh.de

Herr

Schöning

Sachbearbeitung

1610 (1. OG)

+49 5241 85-2210
j.schoening@kreis-guetersloh.de

Frau

Yousef

Sachbearbeitung

+49 5241 85-2261
o.yousef@kreis-guetersloh.de